Wiener Wohnen hat vor kurzem aufgrund einer Datenschutz-Beschwerde eines Mieter, das Namensschild an der Türklingel entfernt. Diese Entscheidung traf die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien. Unsicherheit besteht allerdings darüber, ob nun alle Namensschilder entfernt werden müssen.
DSGVO für Namensschilder keine Veränderung
Der WKÖ-Fachverband Immobilien und Vermögenstreuhänder meldete sich diesbezüglich zu Wort: “Datenschutz gibt es nicht erst seit dem 25. Mai 2018, auch zuvor bestanden schon, durchaus strenge, datenschutzrechtliche Regelungen in Österreich. So wurden Namensschilder an Türen teilweise aufgrund von ausdrücklichen Einwilligungen – etwa durch Ankreuzmöglichkeit beim Mietvertrag oder separate Unterschrift – schlüssigen Einwilligungen oder auch aufgrund von “berechtigten Interessen” angebracht. Auch mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat sich hier keine Änderung ergeben. Bis jetzt liegt noch keine anderslautende Entscheidung der Datenschutzbehörde vor.”
Türschilder können “berechtigte Interessen” vertreten
Vor allem in Notsituationen oder für Post- und Paketzusteller bieten die Beschriftungen Erleichterung. Im Rahmen eines Mietvertrags- aber auch Verwaltervertragsverhältnisses ist auch bisher davon ausgegangen worden, dass Namen der Bewohner auch an Türschildern oder Klingelanlagen angebracht werden. Nach der Gewerbeordnung müssen Gewerbetreibende sogar zur äußeren Kennzeichnung der Betriebsstätte den Namen anführen.
Wiener Wohnen findet einheitliche Lösung
Es besteht allerdings für Mieter, Eigentümer, etc. die Möglichkeit, einen Einspruch wegen “höherwertiger” Interessen einzulegen. So werden die Daten nicht mehr offen gelegt. Im Fall von Wiener Wohnen, wurde eine einheitliche Lösung gefunden. Jeder Mieter hat das Recht, selbst das “Nummern-Schild” gegen ein Namensschild einzutauschen. “Diese Lösung ist elegant und risikolos, jedoch nicht die einzig gangbare. Wer sichergehen will, kann sich z.B. auch bei Mietvertragsabschlüssen bestätigen lassen, was am Klingelschild ausgewiesen sein soll, etwa durch ein separates Kästchen im Mietvertrag.”
(Red)