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Drei Jahre teilbedingte Haft für Veruntreuung am Linzer Flughafen

Der 49-Jährigen wurde vorgeworfen, zwischen 2002 und Herbst 2009 rund 585.000 Euro in die eigene Tasche gesteckt zu haben.
Der 49-Jährigen wurde vorgeworfen, zwischen 2002 und Herbst 2009 rund 585.000 Euro in die eigene Tasche gesteckt zu haben. ©Bilderbox
Im Prozess um eine Veruntreuung von 585.000 Euro am Linzer Flughafen in Hörsching ist eine frühere Mitarbeiterin am Donnerstag im Landesgericht Linz zu drei Jahren Haft, zwei davon bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden.

Der Strafrahmen lag bei einem bis zehn Jahren. Verteidiger wie Staatsanwalt verzichteten auf Rechtsmittel, das Urteil ist rechtskräftig.

Rund 585.000 Euro in eigene Tasche gesteckt

Die Frau hatte den gesamten ihr vorgeworfenen Schadensbetrag anerkannt. Sie wolle sich mit monatlichen Raten von 80 Euro bemühen, das Geld so gut wie möglich an den am Verfahren privatbeteiligten Flughafen zurück zu zahlen, so ihr Verteidiger. Der 49-Jährigen wurde vorgeworfen, zwischen 2002 und Herbst 2009 rund 585.000 Euro in die eigene Tasche gesteckt zu haben. Sie hatte anfangs nur einen Schaden von 64.000 Euro eingestanden, den sie aber bereits wieder gut gemacht hat.

Sie habe nur “Kassaschwankungen” ausgeglichen. Überschüsse habe sie entnommen, Fehlbeträge aus ihrer Tasche beglichen, hatte sie sich verantwortet. Seit 1995 war sie für einen finanziellen Teilbereich des blue danube airports allein verantwortlich. Die Veruntreuung flog auf, als die Angeklagte 2009 auf Urlaub war und ihre Kollegen bemerkten, dass Belege fehlten. Eine Kontrolle durch einen Wirtschaftsprüfer und Treuhänder führte schließlich zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

Ex-Mitarbeiterin geständig

Die letzte Verhandlung in dem Verfahren war bereits 2011. Seither wurden ein technisches und ein wirtschaftliches Gutachten erstellt. Die beiden Expertisen hätten den angeklagten Sachverhalt erhärtet und einen Schuldspruch gerechtfertigt, so der Richter. Mildernd war für das Schöffengericht neben des Geständnisses und der Unbescholtenheit auch der Verlust des Arbeitsplatzes zu werten. Zudem sei der Angeklagten anzurechnen, dass sie erwerbstätig und bereit sei, in kleinen Beträgen den Schaden wieder gut zu machen. Für die teilbedingte Nachsicht der Strafe habe ihr künftig zu erwartendes Wohlverhalten gesprochen.

Der Privatbeteiligtenvertreter hatte den geringen derzeitigen Verdienst der Angeklagten unter dem Existenzminimum kritisiert und angeregt, sie solle sich mehr anstrengen. Der Richter wies daraufhin, dass die Frau bei einer bedingten Strafe arbeiten und die ihr möglichen Zahlungen leisten könne. (APA)

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