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Die Corona-Regeln ab 1. Juli im Detail: 3G, Maskenpflicht und Clubs

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Ab Donnerstag treten die Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Kraft. Alle Details rund um 3G-Regel, Maskenpflicht und Clubs finden Sie hier.
Corona-Verordnung: Regeln ab 1. Juli
"Zahlen werden wieder steigen"

Ab Donnerstag geht es wieder ein gutes Stück lockerer zu: Die Maskenpflicht wird reduziert, mit dem Aus für die Sperrstunde dürfen die Tore der Clubs und Diskotheken wieder öffnen, und im Handel gibt es keine Quadratmeter-Beschränkung mehr.

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Im Folgenden die wichtigsten Fragen und die entsprechenden Antworten aus der Verordnung:

Corona-Regeln ab 1. Juli im Detail

WO GILT DIE 3G-REGEL?

Die bekannte 3G-Regelung, also der Nachweis, geimpft, getestet oder genesen zu sein, bleibt aufrecht. Diese gilt wie schon bisher im Gastgewerbe, bei körpernahen Dienstleistungen, in Beherbergungsbetrieben wie Hotels und Campingplätzen, für Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern, für Reisebusse und Ausflugsschiffe und an nicht öffentlichen Sportstätten.

Einen Nachweis braucht man auch in Freizeiteinrichtungen wie Vergnügungsparks, Zoos, Bädern, Tanzschulen, Casinos oder "Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution". Ebenso gilt die 3G-Regel in Kultureinrichtungen wie Theatern, Kinos und Konzertsälen, ausgenommen sind aber Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive.

Weiterhin bestehen bleibt die Regelung außerdem im Gesundheitsbereich (siehe eigener Abschnitt).

WO BRAUCHT MAN KEINEN 3G-NACHWEIS?

Um einkaufen zu gehen, muss man auch weiterhin nicht geimpft, getestet oder genesen sein, auch die öffentlichen Verkehrsmittel kann man ohne 3G-Nachweis nutzen - aber nur mit Maske. Für Museumsbesuche oder Büchereien braucht man ebenfalls keinen 3G-Nachweis.

Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind von den 3G-Bestimmungen grundsätzlich befreit.

WAS MUSS MAN IN KRANKENHÄUSERN UND PFLEGEHEIMEN BEACHTEN?

Es gilt die 3G-Regelung, und zwar für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, für Besucher, Mitarbeiter und Neuzugänge in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für Besucher und Bedienstete von Krankenanstalten oder Kuranstalten sowie an sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

In Alten- und Pflegeheimen sowie Gesundheitseinrichtungen gilt auch weiter Maskenpflicht, wobei statt FFP2-Maske auch der einfache und weniger wirksame Mund-Nasen-Schutz getragen werden kann. Die MNS-Verpflichtung besteht auch für Besucher und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen, von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie von Kranken- und Kuranstalten. Die Betreiber können aber auch strengere Regeln, also im Regelfall eine Pflicht zur FFP2-Maske, verfügen.

WO MUSS MAN KÜNFTIG NOCH EINE MASKE TRAGEN?

Dort, wo 3G-Nachweise gelten, entfällt die Maskenpflicht bis auf wenige Ausnahmen. Die Tragepflicht zumindest eines herkömmlichen Mund-Nasen-Schutzes gilt ab dem 1. Juli in geschlossenen Räumen wie zum Beispiel im Einzelhandel, öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen, also auch Bahnhöfen und Flughäfen, in Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, in Kundenbereichen, an Arbeitsorten mit Kundenkontakt, bei Parteienverkehr und in Einrichtungen zur Religionsausübung.

Auch in Alten- und Pflegeheimen sowie Gesundheitseinrichtungen gilt weiter Maskenpflicht.

Für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr gibt es überhaupt keine Maskenpflicht.

BRAUCHT MAN BEIM FRISEUR NOCH EINE MASKE?

Nein - bei körpernahen Dienstleistungen gilt die 3G-Regel, die Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht für die Kunden ab Donnerstag nicht mehr. Und auch der Friseur darf aufatmen: Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt dürfen auf die Maske verzichten, wenn sie selbst und auch der Kunde einen 3G-Nachweis haben. Aber Achtung: Zwar darf für die Kunden in Ausnahmefällen weiterhin ein Schnelltest vor Ort angeboten werden, für das Personal werden diese Schnelltests aber nicht anerkannt.

WIE SCHAUT ES IM GASTHAUS AUS?

Auch hier fällt die Maskenpflicht, und zwar für Gäste wie für Mitarbeiter, sofern die 3G-Regel eingehalten wird (siehe oben). Die Erhebung von Kontaktdaten bei Personen, die sich länger als 15 Minuten etwa im Lokal oder Hotel aufhalten, bleibt vorerst weiterhin bestehen.

DARF MAN WIEDER TANZEN UND EIN GLÄSCHEN AN DER BAR TRINKEN?

Ja, denn mit Donnerstag fällt die Sperrstunde, also kann auch die Nachtgastronomie wieder aufsperren. Vorerst wird es aber eher kein volles Haus geben: In Lokalen, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden (insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken), gilt eine Auslastung von höchstens 75 Prozent der Personenkapazität. Und Achtung: In der Gastronomie - ob Kaffeehaus oder Nachtclub - gelten die 3G-Regel und die Registrierungspflicht.

WAS GILT FÜR VERANSTALTUNGEN?

Für Zusammenkünfte ab 100 Personen besteht eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, ab 500 Personen gilt eine Bewilligungspflicht. Damit werden beispielsweise auch betreute Ferienlager ermöglicht. Wollen Club-Betreiber volles Haus statt nur 75 Prozent Auslastung, können sie übrigens im Vorfeld eine Veranstaltung anmelden und Eintrittstickets verkaufen. Ausnahmen von den Bestimmungen gelten etwa für Begräbnisse, Parlamentssitzungen, aber auch Autokinos. Eine Personenobergrenze für Veranstaltungen im Rahmen der Corona-Regelungen gibt es nicht mehr.

WIE VIELE PERSONEN DÜRFEN IN EIN GESCHÄFT?

Man darf sich wieder drängeln: Die Quadratmeterbeschränkungen im Handel sind aufgehoben.

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(APA/Red)

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