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Der Albtraum eines Whirlpoolbesitzers

Richter Walter Schneider bat den Whirlpool-Lieferanten zur Kasse.
Richter Walter Schneider bat den Whirlpool-Lieferanten zur Kasse. ©LAG
Aus dem Bezirksgericht: Wenn der Pool leckt und niemand für den Schaden verantwortlich sein will.

Dornbirn. Das Wasser im Whirlpool ist eingelassen und man freut sich auf erholsame „quirlige“ Stunden. Doch eines Tages ist nichts mehr so, wie es sein sollte. Der Pool leckt. So ist es einer Unterländerin ergangen, die sich auf der Terrasse ihres Wohnhauses im ersten Stock 2012 einen Whirlpool errichten ließ.

Vier Jahre später, im Herbst, stellte sie einen Wasserverlust fest und setzte sich umgehend mit der Lieferfirma in Verbindung. Es schien an den Dichtungen zu liegen, welche der Lieferant auch austauschte. Die Rechnung inklusive der Monteurstunden belief sich auf knapp 4000 Euro. Die Kundin bezahlte sofort. Doch ein halbes Jahr später, im Mai, leckte der Pool schon wieder und die Frau begehrte natürlich eine Schadensbehebung. Doch der Lieferant lehnte eine Verbesserung ab. In ihrer Not ließ sie dann das Leck unter Beteiligung eines Sachverständigen von einem Tischler schließen. Es waren wieder zwei Dichtungen.

Die Kosten für den Tischler und den Sachverständigen beliefen sich auf 1300 Euro. Diesen Betrag wollte sie vom Lieferanten ersetzt haben und brachte eine Klage ein. Auch stellte sich heraus, dass der Lieferant seinerzeit irrtümlich durch einen Additionsfehler eine Monteurstunde zu viel verrechnet hatte. Außerdem behauptete der Lieferant auch, dass der Whirlpool durch einen unsachgemäßen Gebrauch neuerlich leck geworden sei. Schließlich verzichtete die Frau vor Gericht auf den Ersatz der Kosten für den Sachverständigen.

Das Beweisverfahren durch Richter Walter Schneider war in Relation zum Streitwert von nunmehr 360 Euro sehr aufwendig. Es wurde ein neuerliches „sanitärtechnisches“ Sachverständigen­gutachten eingeholt und eine Vielzahl von Zeugen vernommen. Das zahlte sich für die Kundin aus, denn im Rahmen der im Herbst durchgeführten Arbeiten stellte sich heraus, dass dem Mitarbeiter der Pool-Firma ein verhängnisvoller Fehler passiert war. Anstatt einer Dichtung verwendete er ein Teflonband.

Dadurch kam es zu dem Wasseraustritt. Trotz dieser Feststellung behauptete jedoch der Geschäftsführer des Lieferanten, beim damaligen Monteurtrupp mit dabei gewesen zu sein. Er wies darauf hin, dass offenbar in den Wintermonaten am Pool „herummanipuliert“ worden sei. Er behauptete: „Der neuerliche Wasseraustritt hätte nämlich sofort beim Testbetrieb stattfinden müssen!“

Lieferant muss zahlen

Das Gericht sah allerdings keine Veranlassung der Frau zu unterstellen, dass sie bzw. jemand aus ihrem Bereich den äußerst beschwerlichen Zugang zur Technik des Whirlpools gesucht hätte, um an den Dichtungen „herum zu tun“. In seinem Urteil entschied der Richter, dass der Lieferant des Pools die neuerlich angefallenen Reparaturkosten aus dem Titel der Gewährleistung zu ersetzen hat. Das Urteil wurde auch vom Landesgericht bestätigt. LAG

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