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Deponierung von Heraklithplatten

Konnten früher Heraklithplatten nur auf einer regionalen Hausmülldeponie abgelagert werden, ist es durch eine Novelle der Deponieverordnung gelungen, dies sinnvoller zu lösen.

Die Änderung der Deponieverordnung ist bereits in Kraft. Dadurch sind Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten und zementgebundenem Holzspanbeton vom Verbot der Deponierung ausgenommen und in die Anlage 2 Deponieverordnung aufgenommen worden. Diese Abfälle können daher nun, sofern sie bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfallen, auf einer Baurestmassen- oder Massenabfalldeponie abgelagert werden. Sollten diese Materialien nicht bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten anfallen(Produktion etc), ist die Ablagerung derselben auf Basis einer erforderlichen Gesamtbeurteilung möglich. „Die Forderungen des Landes wurden also umgesetzt”, freut sich Landesstatthalter Dieter Egger.

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