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Coronavirus-Reisewarnung: Wer sich in Gefahr begibt, kann um Lohn umfallen

Wer mit einer Coronavirus-Infektion oder eine Quarantäne-Pflicht aus einem Land, in dem Reisewarnung herrscht, zurückkehrt, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Wer mit einer Coronavirus-Infektion oder eine Quarantäne-Pflicht aus einem Land, in dem Reisewarnung herrscht, zurückkehrt, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. ©AP (Sujet)
Wer trotz Reisewarnung ins Ausland fährt und erkrankt oder unter Quarantäne gestellt wird, hat gegenüber seinem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung - ein Entlassungsgrund ist das aber noch nicht, hat das Arbeitsministerium bereits im Juli klargestellt.

Grundsätzlich gilt nach dem Epidemiegesetz, dass bei einer Quarantäne-Anordnung durch die österreichischen Behörden das Entgelt weiterbezahlt wird, unabhängig davon, wo man zuvor seinen Urlaub verbracht hat. Der Arbeitgeber hat dann einen Ersatzanspruch gegenüber dem Staat.

Corona-Krise: Missachtung der Reisewarnung kein Entlassungsgrund

Im Ausland gilt das österreichische Epidemiegesetz nicht, wie bei jeder anderen Erkrankung hat man aber gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, außer wenn die Erkrankung grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt wurde - und das ist nach Ansicht des Arbeitsministeriums der Fall, wenn man jetzt z.B. trotz Reisewarnung nach Kroatien fährt.

Wer also die Warnung in den Wind schlägt, in Kroatien am Coronavirus erkrankt oder unter Quarantäne gestellt wird und deshalb nach dem Urlaub nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheint, hat gegenüber seinem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Grob fahrlässig handelt aber auch, wer sich nicht an Abstands- oder Hygieneregeln hält oder einen vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz nicht trägt. Das dürfte aber schwer nachzuweisen sein.

Ein Entlassungsgrund ist das grundsätzlich nicht, jedenfalls muss aber, wie bei jeder Erkrankung, der Arbeitgeber sofort verständigt und ihm auf Verlangen auch eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden. Wer ungegründet nicht zur Arbeit erscheint, kann sehr wohl entlassen werden.

(APA/Red.)

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