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Coronavirus: Ab wann gilt man als Verdachtsfall?

Patienten sollen sich nicht voreilig als mögliche Covid-19-Infizierte betrachten.
Patienten sollen sich nicht voreilig als mögliche Covid-19-Infizierte betrachten. ©APA/AFP/STR
Um als Coronavirus-Verdachtsfall eingestuft zu werden, müssen kranke Personen gewisse Kriterien erfüllen bzw. Symptome aufweisen.
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Seitens des Gesundheitsministeriums sind die Kriterien zur Beurteilung, ob Personen als Covid-19-Verdachtsfälle infrage kommen, konkretisiert worden. Die Wiener Ärztekammer hat die entsprechenden Informationen bereits an alle niedergelassenen Ärzte weitergegeben. Damit soll verhindert werden, dass Patienten sich oder andere voreilig als mögliche Infizierte betrachten.

Coronavirus: Kriterien für Verdachtsfälle

Für eine Abklärung - sprich: eine Testung auf den SARS-CoV-2-Erreger - kommen Personen mit akuten Symptomen einer respiratorischen Infektion infrage. Darauf deuten plötzliches Auftreten von Husten, Fieber, Kurzatmigkeit und Anzeichen einer akuten Atemwegserkrankung hin. Zusätzlich muss nachgewiesen sein, dass die betreffenden Personen in den 14 Tagen vor Auftreten der Symptome Kontakt mit einem nachgewiesenen Covid-19-Patienten hatten oder sich in einer vom Coronavirus stark betroffenen Region aufgehalten haben. Dazu zählen die italienischen Regionen Piemont, Emilia-Romagna, Lombardei und Venetien, die chinesische Provinz Hubei, Südkorea, Iran, Hongkong, Japan und Singapur.

Personen, die diese Kriterien erfüllen, sind dazu aufgerufen, sich bei der Notfallnummer 1450 zu melden und keinesfalls ein Spital oder eine Arztpraxis aufzusuchen, um nicht andere Menschen zu gefährden.

Häusliche Quarantäne bei Verdachtsfällen

Die Anordnung zur Durchführung einer Testung, die idealerweise in der Wohnung der Betroffenen erfolgt, hat durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde - in Wien die MA 15 - zu erfolgen. Bei einem positiven Testergebnis ist die Person per Bescheid für die Dauer der Erkrankung abzusondern. In schweren Fällen geschieht das in einer Krankenanstalt, bei milderen Verläufen im häuslichen Umfeld.

Bei bloßen Verdachtsfällen kommt in erster Linie eine häusliche Quarantäne in Betracht. Die Entscheidung über die Maßnahme, die konkret ergriffen wird, obliegt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

(APA/Red)

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