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Corona-Strafen: Darum ist eine Generalamnestie nicht möglich

Will man rechtskräftige Corona-Strafen aufheben, muss jeder Fall einzeln geprüft werden.
Will man rechtskräftige Corona-Strafen aufheben, muss jeder Fall einzeln geprüft werden. ©APA/HANS KLAUS TECHT
Gesundheitsminister Anschober kündigte in Bezug auf die Rückzahlung bereits rechtskräftiger Corona-Strafen eine "bürgerfreundliche Regelung" an. Dabei dürfte es sich aber nicht um eine Generalamnestie handeln.
Corona-Verordnungen zum Teil gesetzeswidrig
Rund 8.800 Strafverfügungen in Wien

Nach Aufhebung des größten Teils der Corona-Ausgangsbeschränkungen durch den VfGH stellt sich die Frage, was mit den rückblickend gesetzeswidrigen Strafen geschieht.

Die von der Opposition geforderte Generalamnestie sei "faktisch nicht möglich", meint Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk. Wolle man auch rechtskräftige Strafen zurückzahlen, müsste man mit hohem Aufwand Fall für Fall einzeln prüfen.

Generalamnestie ohne Einzelfall-Prüfung rechtlich nicht zulässig

Eine Generalamnestie "in Bausch und Bogen" ohne Einzelfallprüfung wäre rechtlich nicht zulässig und auch "rechtspolitisch nicht tunlich", gab Funk zu bedenken. Denn damit würden alle Covid-19-Schutzmaßnahmen "mit einem Strich desavouiert". Würden alle aufgrund des Covid 19-Gesetzes und der Verordnungen verhängten Strafen aufgehoben, wäre das eine schwere Diskriminierung - weil dann auch tatsächliches Fehlverhalten straflos gestellt würde.

Aber auch wenn man nur die Strafen zurückzahlen will, die aufgrund der jetzt vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Verordnungsteile ergingen, müsste man Fall für Fall einzeln anschauen. "Die Einzelfallprüfung kann man sich nicht sparen", stellte Funk fest. Somit sei damit zu rechnen, dass die VfGH-Entscheidung nur auf noch laufende (Rechtsmittel)Verfahren Auswirkungen hat. Das wäre nicht ungerecht - denn Rechtsmittel wären jedem Bestraften offengestanden, auch gegen Organstrafmandate.

Diese Organstrafmandate wären auch nicht betroffen, wenn man die - von Uni-Professor Peter Bußjäger ins Spiel gebrachte - Möglichkeit der Rückzahlung einer offenkundig rechtswidrigen Bestrafung im Weg der Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens nützt. Damit wäre aber wieder eine Ungleichbehandlung gegeben. Und auch bei der Wiederaufnahme der Verwaltungsstrafverfahren müsste Fall für Fall einzeln geprüft werden, merkte Funk an.

Corona-Verordnungen für VfGH teilweise gesetzeswidrig

Der VfGH hat am Mittwoch seine Entscheidungen zu den Themenbereichen Aufenthaltsbeschränkungen und die Geschäftsschließungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie veröffentlicht. Das Covid-19-Gesetz - samt Entfall des Entschädigungsanspruchs für behördlich geschlossene Betriebsstätten - befand der Gerichtshof für verfassungskonform.

Aber zwei Verordnungen von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) wurden aufgehoben: Das de facto verfügte Ausgangsverbot mit nur wenigen Ausnahmen ging zu weit, er hätte laut Gesetz nicht generell das Betreten des öffentlichen Raumes, sondern nur das Betreten einzelner genau dargestellter Orte verbieten dürfen. Und die Verordnung zur teilweisen Wieder-Öffnung der Geschäfte nach Ostern war gleichheitswidrig. Geschäfte mit mehr als 400 m2 Verkaufsfläche wurden gegenüber den kleineren Geschäften und vor allem auch gegenüber größeren Bau- und Gartenmärkten mit mehr als 400 m2 (die ebenfalls aufsperren durften) benachteiligt.

Anschober kündigte "bürgerfreundliche Regelung" an

Beide Verordnungen sind nicht mehr in Kraft. Zu den Strafen wegen Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkungen sind noch Rechtsmittel-Verfahren offen. In diesen dürfen die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr angewandt werden. Diskutiert wird aber auch über die Rückzahlung bereits rechtskräftiger Strafen. Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat eine "bürgerfreundliche Regelung" in Aussicht gestellt, ohne noch Details zu nennen.

Volksanwälte bieten Hilfe bei Rückzahlung von Strafen an

Die Volksanwaltschaft bietet allen, die zu Unrecht Strafen im Zusammenhang mit den Verordnungen zum Coronavirus bezahlt haben, ihre Hilfe bei der Rückforderung des Geldes an. Die beiden Volksanwälte Werner Amon und Bernhard Achitz sicherten am Donnerstag betroffenen Bürgern ihre Unterstützung zu.

Amon verwies im Gespräch mit der APA darauf, dass laut Verwaltungsstrafrecht Strafen von Amts wegen aufgehoben werden können. Es gebe bereits jetzt die Möglichkeit der Rückzahlung für zuunrecht bezahlte Strafen. Allerdings müssten sich die Bürger dazu an die Behörde wenden.

Und dafür boten Amon und Achitz nun die Unterstützung der Volksanwaltschaft an. "Wir helfen gerne bei der Abwicklung", betonte Amon. Das Angebot richte sich an alle, die ihre Strafe nicht selbst beeinsprucht haben und "die sich nicht selbst helfen können". Achitz betonte in einer Aussendung, dass die Volksanwaltschaft telefonisch, schriftlich und persönlich erreichbar sei.

Die Volksanwälte verwiesen zwar darauf, dass laut Verwaltungsstrafrecht nur Strafbescheide aufgehoben werden können, nicht aber Organstrafmandate, die gleich ohne Verfahren bezahlt wurden. Dennoch sicherte Amon zu, dass die Volksanwaltschaft auch Organmandate im Einzelfall prüfen werde, wenn sich ein Bürger an sie wendet, und gegebenenfalls für die Person bei der Behörde vorstellig wird.

Generelle gesetzliche Regelung wäre einfacher

Dennoch sieht Amon auch den Gesetzgeber gefordert. Der Volksanwalt betont zwar, dass er der Politik keine Ratschläge zu erteilen habe, gleichzeitig stellt er aber auch fest, dass es für die Bürger einfacher wäre und schneller ginge, wenn es eine generelle gesetzliche Regelung gäbe. In die Frage einer von der Opposition geforderten Generalamnestie will sich der Volksanwalt nicht einmischen. "Das ist eine politische Entscheidung."

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, der die Verordnungen zu den Ausgangsbeschränkungen und zur Geschäftsöffnung als gesetzwidrig erkannt hat, hält Amon für "begrüßenswert". Damit habe sich bestätigt, dass der Rechtsstaat gut funktioniere. Das Erkenntnis habe nicht die Sinnhaftigkeit der gesamten Covid-Maßnahmen infrage gestellt, aber klargestellt, dass der Rahmen in manchen Bereichen zu eng gesteckt worden sei. Amon sieht deshalb den Bundesgesetzgeber gefordert, Nachbesserungen vorzunehmen oder darauf zu achten, dass Verordnungen künftig nicht mehr ganz so streng ausgelegt werden.

Bislang über 500 Beschwerden bei Volksanwaltschaft eingelangt

Bei der Volksanwaltschaft sind bis heute, Donnerstag, 522 Beschwerden im Zusammenhang mit Covid-19 eingelangt und laufend kommen weitere hinzu, berichtete Amon. Diese haben anfangs vor allem die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen betroffen, in letzter Zeit vermehrt die Abwicklung der wirtschaftlichen Hilfsmaßnahmen.

Achitz stellte dazu klar, dass die Volksanwaltschaft nicht nur für die Hilfe bei zuunrecht bezahlten Strafen zur Verfügung stehe, sondern auch für Beschwerden bei anderen Problemen mit Behörden, egal ob es um den Familienhärtefonds, Quarantäne oder Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen gehe.

(APA/Red)

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