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Corona-Regeln ab 19. Mai: Die Verordnung im Detail

Die Corona-Regeln, die ab dem 19. Mai 2021 gelten, im Detail.
Die Corona-Regeln, die ab dem 19. Mai 2021 gelten, im Detail. ©APA
Ab 19. Mai 2021 endet der "Soft-Lockdown" in Österreich. Am Montag präsentierte die Regierung die Corona-Öffnungsregeln, die in der "1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung" festgehalten sind.

Gültigkeit der Verordnung

Die Verordnung gilt von 19. Mai bis 30. Juni 2021. Die Bestimmungen für Zusammenkünfte, Jugendarbeit, Spitzensport und Fach- und Publikumsmessen laufen bereits am 16. Juni aus.

Getestet, Geimpft und Genesen

Voraussetzung für das Betreten vieler Orte wird der "Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr". Es kann sich dabei um Tests handeln, und zwar mit unterschiedlicher Gültigkeitsdauer. Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung und Erfassung in einem behördlichen Datenerfassungssystem gelten 24 Stunden lang. Auch unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte kann ein solcher Test erfolgen, für Kinder werden auch die Schultests gelten.

Werden die Antigentests von einer befugten Stelle vorgenommen, liegt die Gültigkeitsdauer bei 48 Stunden. Die Abnahme eines PCR-Tests darf 72 Stunden zurückliegen.

Zweite Möglichkeit ist die ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion. Diese muss molekularbiologisch bestätigt sein. Auch ein Antikörper-Test, der nicht älter als drei Monate ist, wird als Beleg akzeptiert. Ansonsten kann man beispielsweise den Absonderungsbescheid vorlegen.

Als drittes kann die Impfung mit einem "zentral zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19" nachgewiesen werden. Gültigkeit hat hier schon eine Erstimpfung, und zwar ab dem 22. Tag und nicht länger als drei Monate. Länger ist die Frist bei erfolgter Zweitimpfung (oder wenn ein Vakzin verwendet wurde, bei dem nur eine Impfung vorgesehen ist), auch hier gibt es aber ein Limit: Dieses liegt bei neun Monaten nach dem finalen Stich.

Registrierungspflicht - Angabe von Daten

Betreiber von Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten und Freizeiteinrichtungen sowie Verantwortliche für Zusammenkünfte müssen Namen und Telefonnummer (wenn vorhanden auch E-Mail-Adresse) von Besuchern erfassen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten. Dies dient zur Kontaktpersonennachverfolgung. Die Daten müssen 28 Tage lang aufbewahrt und dann gelöscht werden. Für Orte im Freien mit Zweimeterabstand gilt die Erhebungspflicht nicht.

Präventionskonzept

Wo Präventionskonzepte vorgeschrieben sind, müssen sie spezifische Hygienemaßnahmen, Regeln zum Umgang mit Infektionsfällen, zur Nutzung von Sanitäranlagen, für die Konsumation von Speisen und Getränken, zur Regelung von Personenströmen etc. enthalten.

Abstand und FFP2-Maske an öffentlichen Orten

Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen aus anderen Haushalten ein Zwei-Meter-Abstand einzuhalten. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich die FFP2-Maskenpflicht einzuhalten.

Corona-Regeln in den Öffis

In diesen sowie in den Stationen gelten die Abstands- und Maskenregeln ebenso. Es darf aber davon abgewichen werden, wenn die Öffis zu voll sind. In Taxis etc. gilt die Regel von höchstens zwei Personen pro Sitzreihe. Seil- und Zahnradbahnen dürfen nur bis zur Hälfte der Kapazität gefüllt werden.

Corona-Regeln in der Gastronomie

Der Besuch der Gastronomie wird generell erlaubt und zwar von 5.00 bis 22.00 Uhr. Voraussetzung ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. In Innenbereichen dürfen Besuchergruppen aus maximal vier Erwachsenen (plus maximal sechs minderjährige Kinder) bestehen - oder aus Personen aus dem gemeinsamen Haushalt. Im Freien sind Gruppen aus maximal zehn Personen (plus maximal zehn Minderjährige) zulässig. Zwischen den Gruppen muss ein Abstand von zwei Metern gewährleistet sein, im Innenbereich gilt abseits des Sitzplatzes Maskenpflicht.

Speisen und Getränke dürfen nur am Sitzplatz konsumiert werden, bei Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen. Ausgenommen von den Einschränkungen - etwa der Sperrstunde - sind Gastronomiebetriebe in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, Schulen und Kindergärten, Betriebskantinen und Massenbeförderungsmittel (etwa Speisewägen der Bahn).

Regelungen im Tourismus

Der Beherbergungstourismus darf wieder aufsperren. Beim erstmaligen Betreten des Betriebs müssen Gäste den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Gegenüber Gästen, die nicht zum gemeinsamen Haushalt gehören oder nicht in einer gemeinsamen Wohneinheit untergebracht sind, muss ein 2-Meter-Abstand eingehalten werden. Auch gilt in allgemein zugänglichen Innenräumen Maskenpflicht.

Ferienlager sind bis zu 50 Personen möglich. Im Gebäude gelten Maskenpflicht und Zwei-Meter-Abstand-Regel. Keine Abdeckung von Mund und Nase ist nur beim Sport etwa in Fitnessräumen sowie in Nassräumen nötig.

Sport- und Freizeitbetriebe

In Indoor-Sportstätten gelten für Kunden Vorschriften analog zu Kundenbereichen anderer Betriebsstätten (20-Quadratmeter-Regeln). Bei Sportarten, bei denen es "voraussichtlich zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt", muss ein Nachweis (Test, Impfung, genesen) vorgelegt werden. Abgesehen von der Sportausübung und beim Duschen ist eine Maske zu tragen. Auch gilt grundsätzlich der 2-Meter-Abstand - abgesehen von Kontaktsportarten und von Sicherungs- und Hilfeleistungen. Geöffnet werden darf von 5.00 bis 22.00 Uhr.

Beim Spitzensport dürfen in geschlossenen Räumen höchstens 100 AthletInnen, im Freien 200 zusammenkommen. Trainer und Betreuer werden dabei nicht mitgezählt.

Arbeitsstätten

Vorzugsweise soll die berufliche Tätigkeit außerhalb erfolgen. Ansonsten gelten auch hier Abstands- und Maskenregeln, wobei hier FFP2 nicht notwendig ist und auch "sonstige geeignete Schutzmaßnahmen" wie Plexiglaswände erlaubt sind.

Am Arbeitsplatz ist eine FFP2-Maske zu tragen, wenn nicht anderweitig etwa durch Plexiglas eine Ansteckung verhindert werden kann. Zudem gilt die Zwei-Meter-Abstandsregel.

Striktere Regeln gibt es für Lehrer, Arbeitnehmer im Bereich der Lagerlogistik, Personen mit Kundenkontakt (auch Parteienverkehr), für die die 3G-Regel angewendet wird. Setzt man auf Tests, sind diese einmal pro Woche durchzuführen. Kindergartenpädagogen ersparen sich die FFP2-Maske, wenn sie entweder getestet, geimpft oder genesen sind.

Alten- und Pflegeheime und Krankenhäuser

Pro Person und Tag dürfen in Alten- und Pflegeheimen höchstens drei Besucher eingelassen werden, in Spitälern höchstens einer. Es gibt weitere Ausnahmeregeln. Auch hier müssen Test, Genesung oder Impfung belegt werden.

Regeln für Private Zusammentreffen

Private Treffen sind untertags (5-22 Uhr) outdoor mit zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten mit zehn (minderjährigen) Kindern möglich. Indoor dürfen sich nur vier Personen plus sechs Kindern zusammenfinden. Letztere Regel gilt auch in den Nachtstunden. Allerdings ist dieser Teil der Verordnung bis Mitte Juni beschränkt. Die meisten anderen Regeln würden erst Anfang Juli auslaufen, wenn sie bis dahin nicht geändert werden.

Corona-Regelungen für Veranstaltungen

Zusammenkünfte (auch private) von bis zu 50 Personen (ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplatz) sind dann zulässig, wenn eine Registrierung der Teilnehmer vorliegt (Name und Telefonnummer/E-Mail) und es einen Verantwortlichen gibt. Dieser muss die Zusammenkunft spätestens eine Woche im Voraus bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Auch gilt bei solchen Treffen die 2-Meter-Abstandsregel zwischen haushaltsfremden Personen. Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist unzulässig, außerdem gilt hier auch outdoor Maskenpflicht.

Zusammenkünfte mit über 50 Teilnehmern sind nur mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen möglich. In geschlossenen Räumen sind dabei bis zu 1.500 Teilnehmer, im Freien bis zu 3.000 zulässig, jeweils mit Maskenpflicht. Auch darf es maximal eine 50-Prozent-Auslastung des Veranstaltungsortes geben und die Teilnehmer müssen auch hier einen Nachweis (Test, Impfung, genesen) vorweisen.

Eine Verköstigung darf nur sitzend stattfinden, Hochzeitsfeiern fallen damit flach. Es gilt eine Anzeigepflicht ab elf Personen und eine Bewilligungspflicht ab 51. Ferienlager sind mit bis zu 20 Personen möglich. Für Messen gelten die gleichen Regeln, allerdings ohne Obergrenze bei den Teilnehmern, dafür mit der Anforderung von mindestens 20 Quadratmetern pro Person.

Ausgenommen von diesen Bestimmungen ist der private Wohnbereich, nicht aber Bereiche, die nicht dem unmittelbaren Wohnbedürfnis dienen (etwa Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen). Auch Begräbnisse oder etwa berufliche Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind ausgenommen. Bei allfälligen Trauerfeierlichkeiten abseits des eigentlichen Begräbnisses - etwa einem Leichenschmaus - greifen hingegen die sonstigen Personen-Beschränkungen (etwa für die Gastronomie).

Corona-Maßnahmen in den Schulen

Für die Schulen gibt es eigene Regelungen. Sie kehren schon am 17. Mai zum Vollbetrieb zurück. Nach Volks- und Sonderschülern haben dann auch die anderen Kinder und Jugendlichen wieder fünf Tage pro Woche Unterricht im Klassenzimmer. Voraussetzung für einen Schulbesuch bleibt weiterhin, dass man dort regelmäßig Antigenschnelltests durchführt.

(APA/Red)

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