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"Cold Calling": AK warnt vor Werbeanrufen

Feldkirch -  Vertragsabschlüsse am Telefon bleiben auch weiterhin tückisch.

Werbeanrufe, denen ein Konsument nicht zugestimmt hat, sind grundsätzlich verboten. Allerdings kann im Zuge eines solchen Telefonats trotzdem ein gültiger Vertrag abgeschlossen werden. Neu ist seit 1. Mai, dass Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- bzw. Lotteriedienstleistungen, die während eines unzulässigen Anrufes ausgehandelt wurden, nichtig sind. Damit verbessert sich die Situation der Konsumenten geringfügig, eine Lösung des Problems „Cold Calling“ sehen die Konsumentenberater der AK Vorarlberg darin aber nicht.

Wird ein Konsument künftig von einer „Gewinnspielfirma“ ohne seine Erlaubnis telefonisch kontaktiert und erteilt der Konsument im Laufe des Gesprächs seine Zustimmung zu einem Vertrag, ist dieser ungültig. Auch wenn das Unternehmen Leistungen erbracht hat, muss nicht bezahlt werden. Sämtliche geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden. Achtung: Andere Verträge, die durch einen unzulässigen Werbeanruf zustande kommen, sind weiterhin gültig!

Außerdem umfasst die Regelung nur den Bereich „Cold Calling“. Liegt eine Erlaubnis zu einem Werbeanruf vor, greifen die neuen Regelungen nicht. „Oft werden solche Zustimmungen zu Werbeanrufen durch das Ausfüllen von Gewinnspielkarten oder durch die Teilnahme an Gewinnspielen im Internet erteilt“, warnt Mag. Wolf. Vom Konsumenten meist unbemerkt findet sich im Kleingedruckten der Hinweis, dass einer telefonischen Kontaktaufnahme durch ein Unternehmen zugestimmt wird. „Wir raten daher, keine Unterschrift zu leisten, ohne den gesamten Text genau gelesen zu haben. Durch eine Unterschrift bestätigt man schließlich, den Inhalt zu kennen und damit einverstanden zu sein“, gibt Mag. Sandra Wolf von der AK-Konsumentenberatung zu bedenken.

Rücktrittsrecht wurde neu geregelt

Für Verträge, die im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail, …) abgeschlossen wurden, gilt eine Rücktrittsfrist von sieben Werktagen. Bei Verträgen über die Lieferung von Waren beginnt die Frist mit dem Tag des Wareneingangs beim Konsumenten und bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Hat der Unternehmer den Konsumenten durch ein Informationsschreiben nicht über sein Rücktrittsrecht, die Anschrift des Unternehmens usw. aufgeklärt, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf drei Monate.

Seit 1. Mai beginnt die Rücktrittsfrist bei Verträgen über Dienstleistungen, die während eines unzulässigen Anrufes ausgehandelt wurden, sobald der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt oder wenn die Dienstleistung erst später in Rechnung gestellt wird, mit der ersten Rechnungslegung.

Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Einen entsprechenden Musterbrief gibt es auf der Homepage der AK Vorarlberg unter www.ak-vorarlberg.at. Die Schriftlichkeit erfordert eine Unterschrift. Die Konsumentenberater der AK Vorarlberg empfehlen aus Beweisgründen, den Rücktritt per Einschreiben zu erklären.

Wenn der Vertrag im Zuge eines unzulässigen Werbeanrufes geschlossen wurde, gibt es in folgenden Fällen auch weiterhin kein Rücktrittsrecht:

• bei Verträgen über Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt.

• bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.

• bei Verträgen über Audio- oder Videoaufzeichnungen bzw. Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

AK Vorarlberg fordert weitere Maßnahmen zu Werbeanrufen

Die Konsumentenberater der AK Vorarlberg begrüßen zwar, dass der Gesetzgeber das Problem „Cold Calling“ beseitigen will, sehen in den getroffenen Maßnahmen aber keine Lösung des Problems.

Nach der neuen Regelung muss der Konsument aktiv werden, wenn er im Zuge eines verbotenen Anrufes einen Vertrag abschließt. „Zweckmäßig wäre es, wenn Verträge, die durch unzulässige Werbeanrufe geschlossen werden, bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Konsumenten grundsätzlich ungültig sind“, erklärt abschließend Konsumentenberaterin Mag. Sandra Wolf.

(Redaktion/Aussendung AK Vorarlberg)

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