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Causa Arigona beschäftigt Verfassungsrichter

APA
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In der Junisession werden sich die Verfassungsrichter mit einigen Anträgen von bzw. zu Arigona Zogaj beschäftigen. Für die Zogajs selbst ändert das nichts: Die Abschiebung wird so oder so aufrecht bleiben. Arigona zurück in der Schule

An der von Innenminister Günther Platter (V) verfügten Abschiebung der 16-jährigen Kosovarin und ihrer Mutter zu Schulschluss (in Oberösterreich am 4. Juli) werden die VfGH-Entscheidungen in keinem Fall etwas ändern können.

“Die Ausweisung ist nicht Gegenstand des Verfahrens; sie war nie angefochten. Der VfGH wird keine Aussagen über die Ausweisung treffen können”, erklärte VfGH-Sprecher Christian Neuwirth gegenüber der APA.

Auf dem Programm der Juni-Session – die am 28. Juni endet – stehen zwei Beschwerden von Zogaj-Anwalt Helmut Blum, der Antrag des Landes Oberösterreichs sowie der Gesetzesprüfungsbeschluss des VfGH zur Frage, ob auch Betroffene selbst das Recht haben müssen, einen Antrag auf humanitären Aufenthalt zu stellen.

In den Beschwerden von Tochter und Mutter Zogaj geht es darum, dass und wie Platter verkündet hat, der Familie Zogaj kein humanitäres Aufenthaltsrecht zu gewähren – nämlich nur mündlich, über die Medien, einige Stunden, nachdem der VfGH im Dezember bekanntgab, dass die Verweigerung einer Erstniederlassungsbewilligung für die kosovo-albanische Flüchtlingsfamilie nicht verfassungswidrig war.

Im Dezember 2007 hat das Land Oberösterreich eine Gesetzesprüfung zum Bleiberecht angeregt. Schon im Oktober 2007 hatte der VfGH selbst beschlossen, die Regelungen zur humanitären Niederlassungsbewilligung zu überprüfen.

Der VfGH werde sich bemühen, alle anhängigen Verfahren zur Causa Arigona zügig abzuschließen. Ob die Entscheidungen vor dem 4. Juli getroffen bzw. veröffentlicht werden können, sei aber noch nicht klar, betonte Neuwirth.

Für die Zogajs ist dies nicht von besonders großer Bedeutung; ihre Abschiebung kann nur der Innenminister selbst verhindern, indem er ihnen humanitären Aufenthalt zugesteht. Denn auch wenn der VfGH z.B. entscheidet, dass Platter einen schriftlichen Bescheid hätte ausstellen müssen oder Betroffene humanitären Aufenthalt beantragen können müssen, ändert dies nichts daran, dass die Abschiebung rechtskräftig ist.

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