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Bund will mehr Zugriffsrechte bei E-Mail-Verkehr von Beamten

Der Bund will mehr Zugriffsrechte beim E-Mail-Verkehr seiner Beamten. "Derzeit bereitet eine interministerielle Arbeitsgruppe, in der auch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) vertreten ist, einen dahingehenden Gesetzesentwurf vor", beantwortete das Bundeskanzleramt eine parlamentarische Anfrage der ÖVP-Abgeordneten Beatrix Karl.

Derzeit besteht keine gesetzliche Grundlage, die den öffentlichen Dienstgeber dazu berechtigt, Einblick in die Postfächer von Bediensteten zu nehmen.

Die Überwachung des privaten Beamten-Mail-Verkehrs ist auf mehreren Ebenen vorgesehen. Laut Gesetzesentwurf sollen einerseits “anfallende Daten, die den Inhalt persönlicher elektronischer Kommunikation darstellen”, ausschließlich zur Abwehr unerwünschter Software oder zur Vermeidung von Spam verwendet werden. Weiters sollen aber auch “im Falle des Verdachts einer nicht bloß leichten Dienstpflichtverletzung” weitere Zugriffe und Kontrollen zur Identitätsfeststellung zulässig sein. “Prinzip der stufenweisen Kontrollverdichtung” nennen das die Verfasser.

In der Anfragebeantwortung ist das Bundeskanzleramt auch um Beruhigung bemüht: “Um den Schutz der Rechte der Bediensteten effektiv zu gewährleisten, sieht der Entwurf entsprechend detaillierte Regelungen zu Fragen der Datenverwendung und des Verfahrens vor. Darüber hinaus werden Regelungen über das Verfahren der Kontrolle, in denen nur indirekt personenbezogene Daten verwendet werden, und über die Kategorien von Datenarten durch eine Verordnung der Bundesregierung getroffen.”

Karl wollte auch wissen, welche dienstrechtlichen Bestimmungen im Bundesdienst für den Umgang mit E-Mails gelten. Dieser sei nicht einheitlich geregelt, lautete die Antwort. Grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass auch die private Nutzung der Mail-Adresse erlaubt ist, sollte es keine anderslautende Weisung geben. Allerdings: “Nimmt der private Gebrauch des dienstlichen Namenspostfachs also ein solches Ausmaß an, dass den dienstlichen Aufgaben nicht mehr entsprechend nachgekommen wird, ist von einer Dienstpflichtverletzung auszugehen und hat der Beamte entsprechende disziplinarrechtliche Maßnahmen zu gewärtigen.”

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