AA

Bleibt Fendrichs Kokskonsum straffrei?

&copy APA
&copy APA
Vermutlich keine Strafanzeige bekommt der Austro-Barde Fendrich, obwohl er den Konsum von Kokain gestanden hat. Ein Spezialparagraph und "ein Anwalt, der was kann halt" machen's möglich.

Die Strafanzeige gegen Rainhard Fendrich wegen Paragraf 27, Absatz 1 des Suchtmittelgesetzes, der u.a. den Erwerb und Besitz von Suchtgift behandelt, dürfte zurückgelegt werden. Möglich macht das der Paragraf 35 SMG, wonach die Anzeige unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig zurückgelegt werden kann – etwa, wenn Fendrich den Nachweis erbringt, dass er eine Zeit lang clean gewesen ist.

Fendrichs Anwalt Ainedter erwartet ebenso wie einige Ermittler, dass der Paragraf 35 bei dem Barden zur Anwendung kommen wird. Dazu hieß es seitens des Leiters der Staatsanwaltschaft Wien, Otto Schneider: „Das würde ich mich nicht trauen, von vornherein zu sagen. Das muss noch geprüft werden, inwieweit die Voraussetzungen dazu gegeben sind.” Ainedter im Gespräch mit der APA weiter: Fendrich gehe es im Moment „gut, weil er froh ist, dass er es hinter sich hat”.

Die Ermittler interessieren die Kokainkonsumenten weniger als die Dealer. Vor allem die Festnahme des Hauptverdächtigen mit dem Spitznamen „der kleine Fredi” dürfte Suchtgiftfahndern im Osten Österreichs eine besondere Genugtuung sein. Der Verdächtige soll seit fünf bis 15 Jahren gut im Geschäft gewesen sein und zahlreiche Kilogramm Kokain weitergegeben haben. Mehrere Versuche, ihn aus dem Verkehr zu ziehen, sollen gescheitert sein.

Mit ihm wurden unter anderem der Besitzer eines Promilokals im Regierungsviertel und ein Schneider in Landstraße, der bei Präsentationen seinen Kunden auch Kokain gereicht haben soll, festgenommen. Ein weiterer Innenstadt-Lokalbesitzer wurde auf freiem Fuß angezeigt. Zudem wurden der mutmaßliche Lieferant „des kleinen Fredi” und zwei weitere Verteiler festgenommen.

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Bleibt Fendrichs Kokskonsum straffrei?
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen