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Benimm-Regeln gibt es auch für Fußgänger

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Für Autofahrer gibt es ein strenges Reglement. Aber auch Fußgänger müssen sich an "Verkehrsregeln" halten. So ist unbegründetes Stehenbleiben auf Gehsteigen untersagt.

Dies, weil es den fließenden Fußgängerverkehr behindert. Der ARBÖ hat wichtige Benimm-Regeln für jene, die per pedes unterwegs sind, am Mittwoch in einer Aussendung bekannt gegeben.

Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist es verboten, Gegenstände, die scharf, spitz und gefährlich sind, so zu tragen, dass andere Straßenbenützer gefährdet werden können. Gemeint sind damit vor allem Regenschirme und Spazierstöcke. (Paragraf 78 StVO) Blendende Gegenstände dürfen nicht unverhüllt getragen werden.

Für Hundebesitzer gilt: Durch das Mitführen ihrer Lieblinge dürfen Fußgänger auf Gehsteigen und -wegen nicht behindert werden. Zudem haben die Halter dafür zu sorgen, dass Gehsteige und -wege nicht verunreinigt werden. Weiters ist das freie und unbeaufsichtigte Herumlaufen eines Hundes in der Nähe frequentierter Straßen „auch bei gutmütigen Tieren“ nicht zulässig (Zitat aus der Judikatur der Höchstgerichte: OGH 27.2.1979, 2 Ob 10/79).

Wer einen auf der anderen Seite einer Straße mit öffentlichem Verkehr befindlichen Hund mit Namen ruft, muss auf den Straßenverkehr Bedacht nehmen (OGH 4.7.1984, 8 Ob 57/84). Da sich ein Hund nicht an die geltenden Verkehrsregeln hält, stellt er ein erhebliches Gefahrenmoment dar. Die Verwahrung eines Hundes in der Nähe einer Straße mit öffentlichem Verkehr muss daher besonders sorgfältig erfolgen (OGH 25.1.1985, 8 Ob 73/84).

Das Spielen auf Gehsteigen sowie das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und anderen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn gefährdet oder Fußgänger behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren ohne Radfahrerausweis, müssen beim Befahren von Gehwegen mit oben genannten Gefährten von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden.

Für Rollschuhfahrer gibt es hingegen keine Verbote. Die Tätigkeit ist auf Gehsteigen und Gehwegen erlaubt, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert. Mit Kinderwägen, Rollstühlen und Lastenträgern dürfen Gehwege nur dann benützt werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird.

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