Konkret ging es bei der Entscheidung um den Fall eines Wiener Trafikanten, “dessen Alarmanlage ohne Vorliegen einer Gefahrensituation ausgelöst worden war”, hieß es auf der Internetseite des VwGH. Daraufhin kontrollierten Beamte, die schon vor dem Fehlalarm wegen eines Verkehrsunfalls direkt vor der Trafik gewesen waren, das Geschäftslokal.
Entscheidung des VwGH nach Fall eines Wiener Trafikanten
Der VwGH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein “Einschreiten” von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegeben war. Diese liege “bereits dann vor, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihren sonstigen Exekutivdienst unterbrechen und sich zum Einsatzort in Bewegung setzen. Dabei kommt es weder auf die von den Organen zurückgelegte Wegstrecke zum Einsatzort an, noch auf die Art und Weise, wie diese Wegstrecke zurückgelegt wurde”, so das Ergebnis.
Damit widersprach der VwGH der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien und gab einer Amtsrevision der Landespolizeidirektion Folge. Der Trafikant wurde zum Kostenersatz verpflichtet.
(APA/Red)