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Bankomatkartendiebstahl: Bank haftet

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Wird einem die Geldbörse gestohlen, ist meist auch die Bankomatkarte weg. Nun hat ein Gericht entschieden, dass für Abhebungen innerhalb der ersten 15 Minuten nach dem Diebstahl die Bank für behobene Beträge haftet.

Es haftet die Bank, sofern der Kunde keine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Das hat das Wiener Bezirksgericht für Handelssachen festgestellt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Hintergrund: In der Wiener U-Bahn wurde einer Frau die Geldbörse gestohlen. Nur rund 15 Minuten nach dem Diebstahl holte sich der Täter 1.500 Euro von ihrem Konto. Zwei Stunden danach wurden 1.700 Euro behoben. Immer verwendete der Dieb die Bankomatkarte und den richtigen PIN-Code.

Die Frau zeigte den Diebstahl unverzüglich an. Von der Polizei bekam sie die Sperrnummer für ihre Kreditkarte. Die Telefonnummer der Bankomatkarten-Sperrhotline war ihr nicht bekannt. Erst Tage später erfolgte die Meldung bei ihrem Geldinstitut. Die Bank lastete den gesamten Schaden der Frau an.

Das Gericht geht hingegen davon aus, dass die Behebungen innerhalb der ersten 15 Minuten nicht in die Verantwortung der Frau fallen. Die Verwahrung der Geldbörse im verschlossenen Rucksack wurde als sachgerecht beurteilt. Wie der Dieb an den PIN-Code kam, blieb ein Rätsel. Die blitzschnellen Behebungen wären laut dem Gericht nicht verhindert worden, wenn die Karte unverzüglich gesperrt worden wäre.

Im Falle der restlichen Behebungen in Höhe von rund 1.700 Euro habe das Diebstahlsopfer aber nicht rasch genug für die Sperre der Karte gesorgt. Diese Schäden muss die Frau selbst tragen.

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