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Asylgesetz neu

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Die neuen Asylregelungen sind so gut wie fertig. Vorgesehen sind unter anderem härtere Schubhaftregelungen. Generell soll das Asylverfahren beschleunigt werden.

Schubhaft zu verhängen soll künftig bei so genannten Dublin-Fällen (anderer EU-Staat zuständig) möglich sein sowie dann, wenn ein Fremder während des Verbüßens einer Haftstrafe einen Antrag auf Asyl stellt. In diesem Fall würde er auch nach Ablauf der Strafe in Gewahrsam bleiben.

Ein dritter Fall, wo die Schubhaft verhängt werden könnte, kommt bei bereits einmal abgewiesenen Asylwerbern zum Tragen. Konkret geht es um Personen, die einen Folgeantrag abgeben, gegen die aber bereits ein aufrechter Ausweisungsbescheid vorliegt. Auch sie sollen laut Gesetzesentwurf in Schubhaft genommen werden können. Diese Verschärfungen sind Inhalt einer parallel zum Asylgesetz ausverhandelten Novelle zum Fremdenpolizeigesetz.

Beschleunigung und Verschärfung

Bezüglich der Schubhaft wird darin auch klar gestellt, dass ein Asylwerber, der binnen 24 Monaten länger als sechs Monate diesem Freiheitsentzug unterworfen war, automatisch einer Haftprüfung durch die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) unterzogen werden muss. Wenn beispielsweise eine Abschiebung rechtlich nicht möglich sei, müsse der Betroffene umgehend entlassen werden.

Die im Vorentwurf enthaltene Beugehaft, wenn die Mitwirkungspflicht vom Asylsuchenden nicht erfüllt wird, ist mittlerweile gefallen, weil sie dem Innenministerium nicht verhältnismäßig erscheint. Generell entfällt bei der Mitwirkungspflicht das Sanktionensystem, das auch Geldstrafen bis maximal 726 Euro vorgesehen hatte. Möglich ist hingegen, einen untergetauchten Asylwerber der Behörde vorführen zu lassen, wenn der Betroffene aufgegriffen wird.

Angestrebt wird mit den beiden Gesetzesentwürfen auch eine Beschleunigung der Verfahren. In die Pflicht genommen wird die Zweitinstanz, der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS). Ihm soll einerseits mehr Personal zugestanden werden. Andererseits wird die Behörde aber auch gesetzlich verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung zu treffen.

Teilweise Mobilitätsbeschränkungen

Die ursprünglich geplanten Mobilitätsbeschränkungen für Asylwerber kommen nun in abgespeckter Form. Das heißt, der Asylwerber muss sich nur während des (rund dreiwöchigen) Zulassungsverfahrens mit einer Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit abfinden. Während dieser Phase, in der entschieden wird, ob ein Verfahren eingeleitet wird, darf sich der Fremde lediglich im Bereich seiner Bezirkshauptmannschaft aufhalten – also beispielsweise im Fall Traiskirchen im Bezirk Baden.

Noch nicht endgültig entschieden ist, ob die Zwangsernährung für hungerstreikende Asylwerber kommt. Dies ist zwar grundsätzlich geplant, rechtliche Fragen sind aber noch abzuklären. Ebenso weiter in Diskussion ist, Asylwerber zurückzuweisen, wenn sie bereits österreichisches Staatsgebiet (in einem Grenzgürtel) betreten haben. Relevant wäre das nur für die Grenzbereiche zur Schweiz und zu Liechtenstein, da bei allen anderen Nachbarn durch die Dublin-Regelung Österreich in jedem Fall zuständig wäre.

Definitiv kommen sollen Maßnahmen gegen Scheinadoptionen und Scheinehen. Dafür bleibt der FPÖ-Wunsch nach verpflichtenden DNA-Tests für alle Zuwanderer unerfüllt. Der Instanzenweg – Bundesasylamt, UBAS und Verwaltungsgerichtshof – bleibt entgegen den Plänen von Ex-Innenminister Ernst Strasser (V) vollauf bestehen.

Praktisch wieder in den ganz alten Zustand versetzt wird das Neuerungsverbot. Gemäß den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs wird es künftig im Regelfall wieder möglich sein, auch in der Zweitinstanz neue Fakten vorzubringen.

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