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Adventmärkte heuer mit Bändervergabe und 3G

Adventmärkte dürfen heuer mit 3G-Regeln und Bändervergabe stattfinden.
Adventmärkte dürfen heuer mit 3G-Regeln und Bändervergabe stattfinden. ©APA/EXPA/JOHANN GRODER
Ab 15. November gelten strengere Regeln für den Wintertourismus. Advent- und Weihnachtsmärkte dürfen heuer wieder stattfinden. Allerdings gilt die 3G-Regel und es wird eine Bänderausgabe mit Kontrollen geben.

Neben der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz bringt die dritte Covid-Maßnahmenverordnung auch strenge Regeln für den Wintertourismus. So müssen 15. November Besucher von Seilbahnbetrieben ein 3G-Nachweis erbringen. Für Gäste von Après-Ski-Betrieben gelten Regeln analog zur Nachtgastronomie. Weihnachtsmärkte dürfen stattfinden. Die Maßnahmen orientieren sich an dem mit den Ländern ausgearbeiteten Stufenplan, der sich an den Intensivkapazitäten orientiert.

Adventmärkte mit 3G-Regeln und Kontrollen

Advent- und Weihnachtsmärkte dürfen stattfinden, auch hier gilt 3G (Antigentest nicht älter als 24 Stunden). Eine Bänderausgabe (mit Kontrollen bei der Ausgabe und Stichproben auch danach) statt einer Einzäunung ist nun erlaubt. Ab Stufe zwei fallen auch hier die Wohnzimmertests weg, ab Stufe drei wird als Testnachweis nur noch PCR-Tests anerkannt.

Die Regeln in der Gastronomie

Schon seit 15. September 2021 gilt die 3G-Regel in der Gastronomie (getestet, genesen oder geimpft), Antigentests werden nur noch für 24 Stunden anerkannt. Sieben Tage nach Überschreiten einer Intensivstations-Auslastung von 15 Prozent mit Corona-Patienten (ca. 300 Betten) gilt Stufe 2, dann sind Antigen-Tests mit Selbstabnahme ("Wohnzimmertests") als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig, ab Stufe 3 (20 Prozent Auslastung bzw. 400 Betten) entfallen auch Antigen-Schnelltests (nur noch PCR-Tests anerkannt). Derzeit ist Stufe 1 in Kraft, die Belegung der Intensivstationen mit Corona-Patienten liegt bei elf Prozent.

3G-Nachweis auch bei Aprés-Ski

Generell gelten die gleichen Regeln wie für die Nachtgastronomie. Während Stufe eins müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid) vorweisen. Ein Antikörpernachweis oder Antigentest ist nicht ausreichend. Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe zwei die 2G-Regel (Geimpfte und Genesene) eingeführt.

Auch 3G-Pflicht in Seilbahnen

Ab 15. November herrscht 3G-Pflicht in geschlossenen/abdeckbaren Bereichen von Seilbahnen. Ausgenommen davon sind Benutzer, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen (z.B. wenn die Seilbahn als öffentliches Verkehrsmittel durch Anrainer benutzt wird).

(APA/Red)

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