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Abrechnung von Datenvolumen bei "Bob" unzulässig

Urteil: Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke "Bob" unzulässig.
Urteil: Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke "Bob" unzulässig. ©REUTERS/Leonhard Foeger
Der Oberste Gerichtshof hat eine Klausel in den Entgeltbestimmungen der A1-Marke "Bob" für unzulässig erklärt. Kunden mussten beim Tarif "minibob" für jedes angefangene Megabyte zahlen, auch wenn nur wenige Kilobyte verbraucht wurden.

"Was A1 mit dieser Klausel versucht hat, ist ungefähr so, als würde man Wurst beim Einkauf im Supermarkt nicht nach dem tatsächlichen Gewicht bezahlen, sondern für jedes angefangene Kilogramm jeweils den Preis eines ganzen Kilogramms entrichten müssen - und zwar, ohne zu wissen wann, wie und auf welche Art abgewogen wird", sagte Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im Verein für Konsumenteninformation.

VKI mit Klage gegen "Bob" erfolgreich

Der VKI hatte gegen diese Klausel geklagt. Der OGH bestätigte nun die Rechtsauffassung des VKI. "Da der Begriff der Session in den AGB von A1 unbestimmt bleibt, wird nicht klar, von welchem konkreten Parameter die blockweise Abrechnung zu je 1 MB abhängt. Die Klausel ist allein schon aus diesem Grund unzulässig", urteilte der OGH laut Verein für Konsumenteninformation.

(APA/Red)

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