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Ab 2016: Registrierkassen für Firmen, Belege für Kunden

Alle Infos zur Registrierkassenpflicht ab 2016.
Alle Infos zur Registrierkassenpflicht ab 2016. ©APA
Ab 1.1.2016 müssen Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 15.000 Euro eine Registrierkasse besitzen und für jeden Einkauf einen Beleg ausstellen. Kunden sind ab dann auch verpflichtet eben diesen Beleg bis vor dem Geschäftseingang aufzubewahren. Die Details im Überblick.

In den ersten drei Monaten des Jahres 2016 wollen die Finanzbehörden noch Gnade vor Recht ergehen lassen. Wenn die Registrierkasse fehlt, wird der Unternehmer nicht gestraft sondern beraten. Im zweiten Quartal wird weiter ein Auge zugedrückt, wenn der Unternehmer gute Gründe nennen kann, warum die Registrierkasse noch nicht in Betrieb ist. Erst danach werden fehlende Registrierkassen und Belege mit Strafen bis zu 5.000 Euro geahndet.

Registrierkassenpflicht im Detail

Dauerhaft ausgenommen von der Registrierkasse und der Belegerstellung sind Geschäfte im Freien (“Kalte-Hände-Regelung”). Für eine Fiaker- oder Schlittenfahrt ist ebenso wenig ein Beleg vorgeschrieben wie für den Maronibrater oder den Einkauf am Christkindlmarkt. Auch Sport- und Kulturvereine oder Feuerwehrfeste müssen keine Belege ausstellen. Auch wer ein Privatzimmer mietet, braucht nicht auf einem Beleg zu bestehen. Und Automaten mit Kleinstgegenständen (unter 20 Euro Wert) müssen ebenfalls keinen Beleg ausdrucken.

Friseur, Fremdenführer und Masseur müssen hingegen sehr wohl einen Beleg ausstellen, auch wenn sie das einzelne Geschäft erst später in ihre Kasse eingeben können. Im Restaurant reicht eine Rechnung für alle, auch wenn einzeln gezahlt wird. Dafür muss der Kellner für das Trinkgeld keinen eigenen Beleg ausstellen.

Betroffen von der Registrierkassenpflicht ist nicht nur die große Gruppe der Gastronomen, sondern unter anderem auch Ärzte, Taxifahrer, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Notare, Land- und Forstwirte und Apotheker sowie Lebensmittel- und Buchhändler.

(APA/Red)

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