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Einspruch nach Anklage gegen "Foltergeneral" in Wien

Das OLG Wien ist nach der Anklage gegen den "Foltergeneral" am Zug.
Das OLG Wien ist nach der Anklage gegen den "Foltergeneral" am Zug. ©APA/HARALD SCHNEIDER
Die Anklage gegen zwei ehemalige Vertreter des Assad-Regimes ist noch nicht rechtskräftig. Laut Christina Salzborn, Sprecherin des Wiener Landesgerichts, wurde am Montagabend Einspruch eingelegt. Nun muss das Oberlandesgericht Wien entscheiden.
Anklage gegen Assad-Regime-Vertreter
Anklage von Opferanwältin begrüßt

Die Entscheidung des OLG Wien könnte mehrere Wochen dauern. Den Angeklagten wird unter anderem schwere Körperverletzung, sexuelle Nötigung und Folter vorgeworfen. Die Ereignisse datieren einige Jahre zurück: Khaleb Al H. war von 2009 bis 2013 Leiter einer Abteilung des syrischen Geheimdienstes. Der zweite Angeklagte leitete von 2011 bis 2013 die Ermittlungsabteilung der Kriminalpolizei in Raqqa. Beide sollen die Misshandlungen nicht nur verantwortet, sondern auch selbst ausgeübt haben. Die Staatsanwaltschaft Wien kennt 21 Opfer, die für den Prozess aus Europa anreisen würden.

Ehemalige Häftlinge belasten angeklagten "Foltergeneral" schwer

Für eine schnelle Bearbeitung spricht, dass Al H. seit bald einem Jahr in der Wiener Josefstadt in U-Haft sitzt. Auf freiem Fuß ist hingegen der zweitangeklagte Abu R.. Nach APA-Informationen sah das OLG bei ihm keinen Haftgrund.

Aussagen ehemaliger Häftlinge zufolge wurden die Inhaftierten extremen psychischen Misshandlungen ausgesetzt und regelmäßig und systematisch durch Schläge, Elektroschocks und den Einsatz primitiver Instrumente, die starke Schmerzen verursachen sollten, gefoltert und erniedrigt. In den Hafträumen der Kriminalpolizei dürften außerdem furchtbare Zustände geherrscht haben: Mitunter waren 25 oder mehr Häftlinge in einer fünf mal fünf Meter großen Zelle untergebracht. Weder wurden die Insassen über die Dauer der Haft informiert, noch deren Angehörige über deren Verbleib benachrichtigt. Die hygienischen Bedingungen sowie die Versorgung mit Nahrung und Trinkwasser kann nur als mangelhaft beschrieben werden: Letztere erfolgte über die Toilette, welche sich in der Zelle befand.

Die Männer sollen laut Anklage die ihnen vorgeworfenen Straftaten an Häftlingen begangen haben, um "die damalige Protestbewegung gegen das Regime zu unterdrücken und die Bevölkerung einzuschüchtern". Durch die massiven körperlichen Misshandlungen seien die Inhaftierten zur Ablegung von Geständnissen gezwungen worden.

Prozess wegen Operation "White Milk" endete in Freisprüchen

Das mittlerweile aufgelöste Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) hatte im Mai 2015 mit dem israelischen Auslandsgeheimdienst Mossad vereinbart, Khaleb Al H. von Frankreich nach Österreich zu bringen. Von BVT-Beamten wurde er an der österreichischen Grenze in Empfang genommen, in einem Dienstfahrzeug nach Wien chauffiert, in der Bundeshauptstadt in einem Quartier untergebracht und finanziell unterstützt. In weiterer Folge waren Vertreter des BVT dem syrischen Offizier sogar bei seinem Asylverfahren behilflich und bemühten sich, diesem zu einem Bleiberecht zu verhelfen.

Nach Erkenntnissen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) schloss die Kooperationsvereinbarung mit der Bezeichnung "White Milk" federführend der damalige BVT-Abteilungsleiter Martin Weiss ab, der inzwischen in Dubai untergetaucht ist. Nach Weiss wird mit internationalem Haftbefehl gefahndet, weil er die überstürzte Flucht des Ex-Wirecard-Managers Jan Marsalek vom Flughafen Bad Vöslau Richtung Russland mitorganisiert haben soll. Für drei ehemalige Beamte des BVT bzw. einen des Bundesamts für Fremdenrecht und Asyl (BFA) endete der Prozess wegen Amtsmissbrauchs 2023 in einem Freispruch. Weiss war für die Justiz allerdings schon damals nicht greifbar und war der Hauptverhandlung ferngeblieben. Der nun erstangeklagte General war damals als Zeuge geladen, gab sich aber wortkarg. Er habe "Angst um mein Leben und das meiner Familie", führte er damals am Straflandesgericht Wien ins Treffen.

(APA/Red)

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