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Der große Silvester-Raketenratgeber

Wo darf ich Raketen steigen lassen und wo nicht? Verstöße werden mit bis zu 2000 Euro Strafe geahndet. Die Sicherheitsdirektion klärt auf.

Anlässlich des Jahreswechsels 2008/2009 kam es in Vorarlberg glücklicherweise zu keinen schwerwiegenden Vorfällen. Es mussten jedoch 28 Organstrafverfügungen wegen Übertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz verhängt werden sowie 118 Anzeigen wegen Übertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz. Zudem wurden 21 Anzeigen wegen Sachbeschädigungen durch pyrotechnische Gegenstände erstattet.

Zu den rechtlichen Bestimmungen:

Verbot zum Schutz lärmempfindlicher Zonen: Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände (aller Klassen) ist in unmittelbarer Nähe von lärmempfindlichen Zonen wie Krankenanstalten, Alters- und Erholungsheimen generell verboten. Verbot der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Ortsgebiet: Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II ist im Ortsgebiet verboten. Dies gilt auch für die Klassen III und IV. Der Bürgermeister kann jedoch mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen. Auch kann die zuständige Bezirkshauptmannschaft für ein konkretes Feuerwerk eine Ausnahmebewilligung erteilen. Die Klasse II bildet die Hauptmenge der verwendeten pyrotechnischen Artikel. Zu dieser gehören vor allem die verschiedensten Arten von Fontänen, Feuerwirbeln, Knallkörpern sowie eine Vielzahl von Raketen (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz beträgt mehr als 3 Gramm bis 50 Gramm).
Weitere örtliche Verbote: Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nicht in geschlossenen Räumen und innerhalb bzw. in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen verwendet werden.
Verbot widmungswidriger Verwendung: Die widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyro-technischen Sätzen ist verboten. Von Personen unter 18 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II weder besessen noch verwendet werden. Auch dürfen solche Gegenstände nicht an Personen unter 18 Jahren überlassen werden.
Verstöße:Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz sind von der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,- oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wenn durch die unsachgemäße Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen Perso-nen verletzt werden oder es zu Sachschäden kommt, können auch vom Gericht zu ahndende Tatbestände vorliegen. Auch sollte die zivilrechtliche Verantwortlichkeit mitbedacht werden. So können etwa im Falle eines verursachten größeren Brandes hohe Schadener-satzforderungen entstehen. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg ersucht daher anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels um vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit den pyro-technischen Gegenständen.

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