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Weihnachtseinkauf: Umtausch freiwillig, Gewährleistung Pflicht

Bei Geschenken sei es empfehlenswert, vorher mit dem Händler eine Umtauschmöglichkeit zu vereinbaren, empfiehlt die Arbeiterkammer NÖ.

Das sei Verhandlungssache, da ein Umtausch eine freiwillige Vereinbarung sei. Wenn aber eine solche getroffen wurde, müsse sich der Unternehmer auch daran halten.

Nicht freiwillig sei hingegen die Gewährleistung. “Ein Händler ist verpflichtet, ein schad- oder mangelhaftes Produkt zwei Jahre lang zurückzunehmen”, so Manfred Neubauer von der AKNÖ-Konsumentenschutzabteilung per Aussendung. Dann müsse es entweder repariert oder gegen ein neues eingetauscht werden. Wenn der Erwerb schon länger als ein halbes Jahr her ist, müsse der Kunde selbst beweisen, dass das Produkt schon beim Kauf defekt war.

Bei Gutscheinen sollte man immer auf die Befristung achten. Rechtlich sei es zulässig, dass ein Gutschein nur eine bestimmte Zeit lang einlösbar ist. Gutscheine ohne Ablaufdatum gelten 30 Jahre lang.

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