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Was dürfen Polizeibeamte bei einer Personenkontrolle: Infos und Rechte

Rechte und Pflichten bei Personenkontrollen: Wir haben Informationen dazu.
Rechte und Pflichten bei Personenkontrollen: Wir haben Informationen dazu. ©APA/bilderbox.com (Sujet)
"Grüß Gott, Ihren Ausweis bitte!" - Wer erschrickt nicht im ersten Moment bei dieser Frage. Doch was darf die Polizei bei einer Personenkontrolle überhaupt? Welche Auskünfte muss man geben und welche Fragen müssen nicht beantwortet werden? Wir haben zu einigen Mythen Informationen gesammelt.
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Die Rechte von Polizeibeamten und Bürgern sind grundsätzlich im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) geregelt. Der Unterschied zur Strafprozessordnung (StPO) liegt darin, dass dabei gegen konkrete Personen wegen konkreter Delikte ermittelt wird und diese dem Strafvollzug zuführt werden, während das SPG im Wesentlichen die Gefahrenerforschung und die Gefahrenabwehr im unmittelbaren Vorfeld behandelt, wozu auch Personenkontrollen zählen.

Dass in manchen Fällen vom SPG in die StPO oder sogar zeitgleich in beiden Gesetzen gearbeitet wird, ist möglich. Im Folgenden finden Sie Informationen, wozu die Polizei bei einer Personenkontrolle laut SPG befugt ist und wie Ihre Rechte dabei aussehen.

Was darf die Polizei bei Personenkontrollen?

1. “Man muss alle Fragen der Polizei beantworten.”

Laut § 34 SPG ist die Polizei dazu ermächtigt, von Menschen Auskunft im Rahmen einer Gefahrenquellen-Erforschung zu verlangen und Fragen zu stellen, dabei darf jedoch keine Zwangsgewalt angewendet werden. Eine Antwort darauf ist freiwillig, das Nicht-Beantworten hat soweit keine rechtlichen Konsequenzen.

Wenn die Polizei jedoch aufgrund bestimmter Tatsachen davon ausgeht, dass die befragte Person über einen gefährlichen Angriff Auskunft geben könnte oder mit diesem sogar in Zusammenhang steht, darf sie gemäß § 35 SPG die Identität dieser Person feststellen.

2. “Ich muss meinen Namen nicht bekanntgeben.”

Die Polizei darf aus bestimmten Gründen die Identität einer Person bei einer Kontrolle feststellen, der Grund dafür muss dabei genannt werden. Mögliche Beispiele wären, dass es sich bei einer Person eventuell um einen flüchtigen Straftäter oder abgängigen Minderjährigen handelt, oder diese mit einer Straftat in Zusammenhang gebracht werden kann bzw. Auskunft darüber geben kann. Auch bei Verwaltungsübertretungen kann die Polizei Informationen zur Identität verlangen.

Bei einer Identitätsfeststellung ist man verpflichtet, den vollen Namen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Meldeadresse) verlässlich anzugeben. Menschen mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft müssen auch ihre Staatsangehörigkeit angeben, Minderjährige auch die Namen der Eltern.

Nach dem Motto “Fragen kann man ja” ist es natürlich möglich, dass weitere Fragen zu Geburtsort, Beruf, Studium etc. gestellt werden. Darüber muss jedoch keine Auskunft gegeben werden und auch politische Tätigkeiten, Bekannte oder Hobbies müssen nicht preisgegeben werden. Wichtig: Im Vorfeld muss man von den Beamten darauf hingewiesen werden, dass eine Feststellung der Identität erfolgt.

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3. “Ein Polizeibeamter muss bei Aufforderung seine Dienstnummer bekanntgeben.”

Gemäß § 9 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu verpflichtet, auf Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben – um zu wissen, mit wem man bei der Kontrolle gesprochen hat-, wobei dies nur gilt, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe/Amtshandlung nicht gefährdet wird.

Polizeibeamte müssen aber nicht ihren Namen nennen, in der Regel wird eine Karte mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer herausgegeben.

4. “Ich muss immer einen Ausweis bei mir tragen.”

Wie bereits erwähnt, besteht für österreichische Staatsbürger keine generelle Ausweispflicht. Falls man jedoch ohne Ausweis kontrolliert wird, kann dies länger dauern bzw. mit einer Mitnahme auf die Polizeiinspektion enden. Die angegebenen Daten werden (per Funk oder auf der Polizeiinspektion) mit dem Zentralen Melderegister verglichen.

Nicht-österreichische Staatsbürger haben in Österreich dagegen die Pflicht, einen Ausweis bei sich zu haben und diesen auch auf Verlangen den Beamten zu zeigen.

5. “Polizeibeamte dürfen mich nicht grundlos berühren.”

Die Polizei ist gemäß § 38 SPG dazu befugt, Menschen in bestimmten Situationen wegzuweisen, sprich von einem Ort wegzuschicken. Gründe dafür können beispielsweise ein Gefahrenbereich oder die Behinderung von Aufklärungsarbeiten sein.

Falls eine Wegweisung nicht befolgt wird, kann man aus dem entsprechenden Bereich mit verhältnismäßiger Gewalt (zum Beispiel durch Abdrängen) von der Polizei entfernt werden (§ 50 SPG), wobei dies angedroht/angekündigt werden muss. Eine Nicht-Befolgung einer Wegweisung stellt keine Straftat dar, außerdem hat man das Recht, den Grund der Wegweisung zu erfahren.

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6. “Meine Tasche, Rucksack etc. ist privat und darf nicht durchsucht werden.”

Grundsätzlich gilt: (Personen-) und Taschenkontrollen sind ein Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Durchsuchungen sind daher auch nur in bestimmten Fällen und nur durch die Polizei zulässig. Ein möglicher Grund: Es besteht der Verdacht, dass man mit einer Straftat oder deren unmittelbaren Vorbereitung in Zusammenhang steht und man hat einen gefährlichen Gegenstand bei sich.

Will die Polizei bei einer Personenkontrolle eine Durchsuchung durchführen, muss ein Grund dafür genannt werden. Die Durchsuchung bezieht sich gemäß § 40 SPG lediglich auf die Kleidung, den äußeren Körper und auf mitgeführte Taschen, Rucksäcke, Koffer etc. und muss im Regelfall durch einen gleichgeschlechtlichen Polizisten erfolgen.

7. “Die Polizei darf mir bei einer Kontrolle mein Eigentum nicht wegnehmen.”

Auch hier gilt: Aus bestimmten Gründen darf die Polizei Sachen sicherstellen (§ 42 SPG). Das bedeutet, dass einer Person Gegenstände weggenommen werden können, wenn diese einem gefährlichen Angriff dienen können oder “die öffentliche Ordnung” stören. Falls ein Gegenstand sichergestellt wird, müssen Polizeibeamte über den Grund Auskunft geben sowie eine schriftliche Bestätigung der Wegnahme aushändigen. Außerdem muss der zuständige Polizist seine Dienstnummer nennen.

Trotz der Sicherstellung gelten weggenommene Sachen weiterhin als Eigentum der kontrollierten Person. Falls es zu einem Wegfall des Grundes für die Sicherstellung kommt, sollte die Polizei die Sachen von sich aus zurückzugeben – meist muss dies jedoch selbst verlangt werden.

Bilder: APA; Informationen gemäß Sicherheitspolizeigesetz

(Red)

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