Wer selbst seinen Job aufgeben will, hat eine Arbeitnehmer-Kündigung vor. Dabei endet dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nach Zeitablauf.
Schriftlich oder mündlich kündigen?
Ob schriftlich oder mündlich gekündigt wird, ist nach Gesetz gleichgültig. Sollte der Kollektiv- oder Dienstvertrag jedoch eine andere Kündigungsform vorsehen, so muss natürlich diese beachtet werden. Die AK rät jedoch aus Beweisgründen zu einer schriftlichen Kündigung. Beim Überbringen eines Kündigungsschreibens kann man sich dieses nämlich mit einer Unterschrift bestätigen lassen.
Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Wenn der Arbeitgeber von der Kündigung erfahren hat, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Bei mündlicher Kündigung ist das sofort der Fall. Sollte die Kündigung per Post eingehen, so gilt erst der Zeitpunkt, ab dem der Brief beim Arbeitgeber angekommen ist.
Kündigungstermin und Kündigungsfrist
Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet sein soll – also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung und dem Kündigungstermin.
Kündigungsfrist bei Angestellten und Arbeitern
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, können Angestellte ihr Dienstverhältnis jeweils zum Monatsletzten kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt dann einen Monat. Anders sieht das bei Arbeitern aus: Hier sind die Kündigungsfristen und -termine meistens in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt. Arbeiter müssen daher vor dem Kündigen nachschauen, was in ihrem Kollektivvertrag steht.
Was passiert bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist?
Grundsätzlich beendet auch eine frist- oder terminwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis zum angegebenen Termin. Verletzt jedoch der Arbeitnehmer Frist oder Termin, so hat dies negative Folgen: Zum Beispiel den Verlust der Urlaubsersatzleistung aus dem laufenden Urlaubsjahr, Verlust der Sonderzahlungen oder Schadenersatzpflicht. Zu beachten ist daher unbedingt die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin.
Dienstfreistellung und Postensuchtage
Eine Dienstfreistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber während einer bestimmten Dauer (meist während der Kündigungsfrist) freiwillig auf die Arbeitsleistung verzichtet. Er muss jedoch das volle Entgelt weiterzahlen. Wer selbst kündigt, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit für die Arbeitssuche (“Postensuchtage”).