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Wähler verschenkten ihr Stimmrecht - Ist der "WahlweXel" nun illegal?

Am 26. September konnten Wahlberechtigte ihre Stimme an Nicht-Staatsbürger im Wiener WUK verschenken.
Am 26. September konnten Wahlberechtigte ihre Stimme an Nicht-Staatsbürger im Wiener WUK verschenken. ©APA (Sujet)
Die Idee hinter dem Demokratieexperiment "WahlweXel" ist simpel: Wahlberechtigte stellen ihr Wahlrecht zur Verfügung und votieren somit im Auftrag einer Person, die per Gesetz nicht abstimmen darf. Im Innenministerium wird nun der Verdacht gehegt, dass diese Art des Urnengangs für Nicht-Stimmberechtigte illegal sein könnte.
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Am Mittwochabend fand im Wiener WUK der “WahlweXel” statt, ein Demokratieexperiment das in das Kulturprogramm der von den Grünen initiierten “Wienwoche” eingebettet ist. Dadurch sollen auch Nicht-Stimmberechtigte die Möglichkeit bekommen, bei der Nationalratswahl 2013 ihr Kreuz zu machen.

Wähler verschenken Stimme beim “WahlweXel”

Mehr als 150 Leute kamen am Mittwoch ins WUK und fanden dort “Buddys” (unter anderem aus Deutschland, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Kenia, Singapur, Afghanistan, Serbien und Kroatien), denen sie ihre Stimme schenkten. Die Wahlpaare konnten sich vor der eigentlichen Stimmabgabe noch im Innenhof beraten. Die mitgebrachten Wahlkarten wurden dann von den jeweiligen Inhabern alleine und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses in einer der zwei aufgebauten Wahlkabinen in der Halle ausgefüllt.

Ist der “WahlweXel” illegal?

Von Seiten des Innenministeriums hegt man “den Anfangsverdacht der strafbaren Handlung” und beobachtet deshalb diese Aktion, mit der Nicht-Stimmberechtigten die Teilnahme an der Nationalratswahl ermöglicht wurde, erklärte Robert Stein, der Leiter der Wahlabteilung. Die Frage sei, wie weit das Wahlgeheimnis gewahrt ist – und es verstoße schon gegen das Gesetz, sich ohne einen der vorgegebenen Gründe einer Wahlkarte zu bedienen.

Eidestattliche Erklärung bei Wahlkarten

Außerdem muss, wer mit Wahlkarte seine Stimme abgibt, auf dem Kuvert “durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich” erklären, “dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat”.

Laut Paragraf 38 der Nationalratswahlordnung haben nur Wahlberechtigte, “die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland” Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte – und überdies Personen, die wegen Gehunfähigkeit oder Bettlägrigkeit bzw. Unterbringung in Haftanstalten ihre Stimme bei einer “fliegenden Wahlbehörde” abgeben wollen.

Initiatoren verteidigen “WahlweXel”

Da die Wahlkarten jedoch alleine und in einer eigens aufgestellten Wahlkabine ausgefüllt wurden und auch kein Geld im Spiel war, ist die Aktion für die Initiatoren absolut legal. Außerdem ist der “WahlweXel” im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht kriminalisierbar – wohl schon deshalb nicht, weil nicht nachvollzogen werden kann, ob eine Wahlkarte im Rahmen dieser Aktion ausgefüllt wurde oder nicht.

Alle Informationen zur Nationalratswahl 2013 finden Sie in unserem Special.

(APA/Red)

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