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Vorarlberg: Landesvolksanwalt kritisiert Baustart in Hohenems scharf

Der Vorarlberger Landesvolksanwalt kritisiert den Baustart in Hohenems.
Der Vorarlberger Landesvolksanwalt kritisiert den Baustart in Hohenems. ©Steurer/GRASS GmbH
Gestern erfolgte die Grundsteinlegung für das neue, 45 Millionen Euro teure GRASS-Zentrallager in Hohenems. Der Landesvolksanwalt hält dies für äußerst bedenklich.
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“Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat als Aufsichtsbehörde bereits im Jänner 2018 festgestellt, dass die Baubewilligung der Stadt Hohenems rechtswidrig ist”, schreibt Landesvolksanwalt Bachmayr-Heyda in einer Aussendung.

Die Bezirkshauptmannschaft habe dies auch dem Amt der Vorarlberger Landesregierung und dem Amt der Stadt Hohenems mitgeteilt. Zur möglichen Sanierung wurde vorgeschlagen, ein – bereits mit der Vorarlberger Landesregierung akkordiertes – Umwidmungsverfahren einzuleiten. Die geplante Feuerwehrzufahrt des Hochregallagers der Firma Grass GmbH, welche auf Freifläche – Freihaltegebiet errichtet wird, solle in Freifläche – Sondergebiet Feuerwehrzufahrt umgewidmet werden.

Ein solches Umwidmungsverfahren sei aber bisher nicht eingeleitet worden, so Bachmayr-Heyda: “Es ist für mich vollkommen unverständlich, dass die Behörden zusehen und sich nicht um einen rechtskonformen Zustand bemühen. Ebenso unverständlich ist, dass die Stadt Hohenems die Feststellung der Gemeindeaufsichtsbehörde und die Feststellung des Landesvolksanwaltes offenbar negiert.”

Baubewilligung rechtswidrig

Die Problematik der falschen Widmung habe von keinem der Gerichte aufgegriffen werden können. Das Landesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof hätten nur aus formellen Gründen die Bescheide nicht aufheben können.

“Alle wissen, dass die Erteilung der Baubewilliung rechtswidrig ist und schauen zu, wie ein gewaltiges Gebäude, das naturschutzrechtlich und raumplanerisch bedenklich ist, gebaut wird. Darin liegt der eigentliche Skandal”, betont Bachmayr-Heyda.

Des Weiteren kritisiert der Landesvolksanwalt, dass auch eine Umwidmung nicht verfassungskonform sein könnte, da diese nur den Zweck haben würde, eine bestehende Rechtswidrigkeit zu sanieren. Ähnliche Umwidmungen habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach als verfassungswidrige “Anlasswidmungen” aufgehoben, so Bachmayr-Heyda.

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