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Volksschüler muss für Fahrradunfall haften

Der Bub war im Mai 2012 ohne auf den Verkehr zu achten auf eine Fahrbahn eingebogen.
Der Bub war im Mai 2012 ohne auf den Verkehr zu achten auf eine Fahrbahn eingebogen. ©Bilderbox
Ein zum Zeitpunkt eines Fahrradunfalls zehn Jahre alter Volksschüler haftet zumindest teilweise für die von ihm verschuldeten Schäden. Das geht aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) hervor, die am Freitag veröffentlicht wurde.

Der Bub war im Mai 2012 ohne auf den Verkehr zu achten auf eine Fahrbahn eingebogen. Bei einem Zusammenstoß wurde ein anderer Radfahrer schwer verletzt.

Zu dem Unfall war es im Bundesland Salzburg gekommen. Der Zehnjährige fuhr mit seinem Rad aus einer Wohnanlage kommend in einem Zug über den Gehsteig in die Fahrbahn ein. Daraufhin kam es zur Kollision mit dem Lenker eines Elektrofahrrads. Dieser erlitt eine Hüftpfannenfraktur, Spät- und Dauerfolgen konnten nicht ausgeschlossen werden. Der Verletzte begehrte Schadenersatz, insbesondere Schmerzengeld.

Bub wollte Hilfe für Freund hoen

Der beschuldigte Bub gab an, er sei aufgeregt gewesen, weil er für seinen verletzten, auf einem Sportplatz wartenden Freund Hilfe holen wollte. Er besuchte damals die Volksschule, hatte kein eigenes Vermögen und lebte in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft. Wenige Wochen vor dem Unfall hatte er erfolgreich eine Radfahrprüfung abgelegt. Das Bezirksgericht Hallein hielt die Haftung des Zehnjährigen für die Hälfte des dem Kläger verursachten Schadens für sachgerecht. Das Landesgericht Salzburg erhöhte das Ausmaß im Berufungsverfahren dann auf drei Viertel des Schadens.

Bub muss ein Viertel des Schadens zahlen

Der OGH entschied nun, dass nur ein Viertel des gesamten Schadensausmaßes von 11.227,50 Euro samt vier Prozent Zinsen an den Kläger gezahlt werden muss. Die “ausnahmsweise Haftung eines an sich deliktsunfähigen unmündigen Minderjährigen” war demnach zulässig. Auch ein zehnjähriger Bub mit Radfahrprüfung sei im Sinne der Straßenverkehrsordnung noch als Kind anzusehen, hieß es in der Begründung. Zwar sei von dem Kind die Einsicht in grundlegende Verkehrsregeln zu erwarten, das Mitverschulden sei aber “jedenfalls geringer zu bewerten als das von Erwachsenen”, erläuterten die OGH-Richter. Für die Teilhaftung wurden auch der soziale Hintergrund des Buben und die psychisch belastende Situation vor dem Unfall berücksichtigt. Das Kind wurde in dem Verfahren durch seine Mutter und einem Rechtsanwalt vertreten.

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