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VKI: easybank verrechnet zu viel und diskriminiert Kontoinhaber

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen die easybank AG. Laut VKI sollen nämlich die Bedingungen für das Basiskonto der easybank unter anderem zulassen, dass die Kontokosten durch zusätzliche Gebühren die gesetzliche Höchstgrenze überschreiten können.

Insgesamt entsprechen laut Oberlandesgericht (OLG) Wien 14 von 15 eingeklagten Klauseln nicht dem Gesetz. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Seit dem Jahr 2016 gibt es in der EU das Recht auf ein sogenanntes Basiskonto, das ist ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. Zu diesen zählen die wichtigsten Zahlungsdienste wie etwa die Einzahlung eines Geldbetrages auf das Zahlungskonto, Bargeldbehebungen (am Schalter und an Geldautomaten) sowie die Ausführung von gewissen Zahlungsvorgängen innerhalb des EWR (z. B. Online-Zahlungen, Überweisungen inklusive Daueraufträgen).

easybank hält Obergrenze nicht ein

In Österreich darf für ein solches Konto maximal 80,- Euro pro Jahr verrechnet werden, bei besonders schutzwürdigen Personen (z. B. Pensionisten) nur 40,- Euro pro Jahr. Dies regelt das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG). Es handelt sich bei diesen Beträgen um Obergrenzen. Durch ein vereinbartes Pauschalentgelt in der Höhe dieser Höchstgrenzen werden alle im VZKG genannten Dienste abgegolten, ebenso wie alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach den Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) im Zusammenhang mit diesen Diensten erfüllt werden müssen.

Es ist daher in diesen Fällen nicht erlaubt, zusätzlich ein Entgelt etwa für die Zusendung von Kontoauszügen per Post, die Nichtdurchführung eines Zahlungsauftrages mangels Deckung oder die Nachforschung von korrekt durchgeführten Aufträgen zu verlangen. Das sahen aber die Bedingungen der easybank vor. Aus demselben Grund hatte bereits das erstinstanzliche Handelsgericht Wien Gebühren für Bargeldbehebungen oder die Nachbestellungen der Karte rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt.

“Verbraucher sollen einen kostengünstigen Zugang zu einem Basiskonto haben. Dadurch soll ihnen ermöglicht werden, vollständig am sozialen und wirtschaftlichen Leben der Gesellschaft teilzunehmen. Dieser Zweck darf nicht dadurch vereitelt werden, dass die Bank für notwendige Nebenleistungen über die gesetzlichen Höchstgrenzen hinweg Zusatzgebühren verlangt”, sagt Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

easybank diskriminiert Basiskonten-Besitzer

Das VZKG sieht auch vor, dass die Bedingungen für ein Basiskonto keinesfalls diskriminierend sein dürfen. Die easybank bietet allerdings unter gewissen Voraussetzungen (z. B. monatlicher Gehaltseingang) auch kostenlose Konten an. Bei einem Basiskonto hingegen werden 80,- Euro bzw. 40,- Euro verrechnet. Für das OLG Wien verstößt diese Kostenpflicht gegen das Diskriminierungsverbot.

Das Kreditinstitut darf nicht für die gleichen Dienste ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung von Basiskontoinhabern ein höheres Entgelt als von Inhabern der von ihm angebotenen normalen Zahlungskonten verlangen. Es ist daher gesetzwidrig, wenn eine reine Online-Bank von Inhabern von Online-Basiskonten ein jährliches Entgelt in der Höhe von 40,- Euro oder 80,- Euro verlangt, während sie normale Verbraucherzahlungskonten kostenlos oder gegen ein geringeres Entgelt führt.

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