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Vertragsklauseln im "Basiskonto" der Bank Austria laut Handelsgericht unzulässig

Die Bank Austria beruft gegen das Urteil.
Die Bank Austria beruft gegen das Urteil. ©APA/Roland Schlager
Bei den vom Handelsgericht beanstandeten Klauseln geht es vor allem um Einschränkungen und zusätzliche Gebühren.

Das Handelsgericht Wien hat Vertragsklauseln der Bank Austria zum sogenannten “Basiskonto” für alle als unzulässig erklärt. Dabei geht vor allem um Einschränkungen und zusätzliche Gebühren. Dies teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Montag mit, der eine Verbandsklage im Auftrag des Sozialiministeriums gegen die UniCredit Bank Austria führt. Die Bank Austria legt Berufung ein, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

“Wir werden gegen das Urteil des Handelsgerichtes Berufung einlegen, darüber hinaus kommentieren wir laufende gerichtliche Verfahren grundsätzlich nicht”, heißt es dazu aus der Bank Austria zur APA.

Mit dem vor rund einem Jahr eingeführten gesetzlichen Basiskonto haben beispielsweise auch Asylwerber, Obdachlose, verschuldete Personen oder Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die in Österreich keinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben, einen rechtmäßigen Anspruch auf ein Girokonto. Das Basiskonto darf maximal 80 Euro im Jahr kosten, bei besonders schutzbedürftigen Menschen dürfen nur 40 Euro im Jahr verrechnet werden.

Bank-Austria-“Basiskonto”: Diese Klauseln beanstandet das HG

Die beanstandeten Vertragsklauseln der Bank Austria sehen laut VKI für das Basiskonto unter anderem vor, dass Auslandsüberweisungen sowie Zahlungen und Barabhebungen mit der Bankomatkarte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) nicht möglich sind, während den Inhabern von “normalen” Gehalts- und Pensionskonten diese Dienste auch außerhalb des EWR-Raumes zur Verfügung stehen. Dem Handelsgericht Wien zufolge sei dies unzulässig, weil dadurch Inhaber von Basiskonten gegenüber Inhabern normaler Zahlungskonten benachteiligt würden und dies stelle eine gesetzeswidrige Diskriminierung dar, heißt es der Pressemitteilung der Konsumentenschützer.

Weiters seien zusätzliche Gebühren für bestimmte Leistungen wie zum Beispiel die Kartennachbestellung aufgrund von Namensänderung, Tausch in eine BankCard für Sehschwache oder Finanzamtsbestätigungen vorgesehen, obwohl die UniCredit Bank Austria ein Kontoführungsentgelt von 40 bzw. 80 Euro pro Jahr für das Basiskonto verrechnet. Da die Bank die gesetzlichen Entgeltobergrenzen durch das Kontoführungsentgelt bereits voll ausschöpfe, dürfe sie nicht für gesetzlich vorgesehene, notwendige Nebenleistungen zusätzliche Entgelte verrechnen, befand das Gericht.

Der Zweck des Basiskontos, dass Verbraucher unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Entgelthöchstgrenzen Zugang zu einem Bankkonto haben, dürfe nicht dadurch konterkariert werden, dass die Verbraucher für notwendige Nebenleistungen zusätzliche Gebühren zahlen müssen, so die Konsumentenschützer. Dies habe das Gericht nun bestätigt. “Wir hoffen, dass in zukünftigen Verfahren ebenfalls zugunsten der Verbraucher entschieden wird”, so VKI-Jurist Joachim Kogelmann.

(APA, Red.)

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