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Urteile im Wiener Islamisten-Prozess: Zehn Schuldsprüche, bis zu drei Jahre Haft

Beim Wiener Islamisten-Prozess gab es am Dienstag Urteile
Beim Wiener Islamisten-Prozess gab es am Dienstag Urteile ©APA
Der Wiener Islamistenprozess ist am Dienstag mit zehn Schuldsprüchen im Sinn der Anklage zu Ende gegangen. Neun gebürtige Tschetschenen wurden wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung schuldig erkannt.
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Zehn Angeklagte

Die Angeklagten hatten sich laut Staatsanwaltschaft im vergangenen Sommer in Syrien dem “Islamischen Staat” (IS) anschließen und in den bewaffneten Jihad ziehen bzw. diesen unterstützen wollen.

Urteile im Wiener Islamisten-Prozess

Mit zehn anklagekonformen Schuldsprüchen und – mit einer Ausnahme – unbedingten Freiheitsstrafen zwischen 19 Monaten und drei Jahren ist am Dienstag der Wiener Islamistenprozess zu Ende gegangen. Aus generalpräventiven Gründen sei in diesem Fall kein Platz für eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht, befand das Gericht. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Neun gebürtige Tschetschenen, die sich laut Staatsanwaltschaft im vergangenen Sommer in Syrien der extremistischen Organisation “Islamischen Staat” (IS) anschließen und in den bewaffneten Jihad ziehen bzw. diesen unterstützen wollten, wurden wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung schuldig erkannt. Auch ihr türkischer Chauffeur, der laut Anklage die Islamisten nach Syrien schleusen hätte sollen, wurde verurteilt. Da der Senat davon ausging, dass sich der 34-Jährige schon vorher als Fahrer für kampfbereite Islamisten betätigt hatte und ihn zudem finanzielle Motive leiteten, wurde er zu drei Jahren unbedingter Haft verurteilt.

Haftstrafen von bis zu drei Jahren

Die gebürtigen Tschetschenen erhielten Freiheitsstrafen, die mit Ausnahme eines zum Tatzeitpunkt erst 17-Jährigen ausschließlich unbedingt ausgesprochen wurden und sich – die Strafhöhe betreffend – an ihrer Verantwortung, allfälligen Vorstrafen, teilweise vorangegangenen Versuchen, nach Syrien zu gelangen, und dem Alter der Angeklagten bemaßen. Bei mehreren handelte es sich noch um junge Erwachsene zwischen 18 und 21. Die vier Angeklagten, die Syrien als Reiseziel grundsätzlich geleugnet hatten, wurden mit 26, 33, 34 und 36 Monaten deutlich strenger bestraft als jene, die das zumindest eingestanden, dabei jedoch versichert hatten, sie hätten keine terroristischen Zwecke beabsichtigt, sondern lediglich nach der Scharia leben bzw. der örtlichen Bevölkerung helfen wollen.

Der Jüngste – er ist mittlerweile 18 Jahre alt – kam mit einem Jahr bedingt davon. Dem Burschen, der laut einem jugendpsychiatrischen Gutachten eingeschränkt dispositionsfähig ist, wurde die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und seine Berufsausbildung fortzusetzen. Zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet.

“Auch das Hinfahren kann reichen”

Wie der vorsitzende Richter Andreas Hautz in seiner ausführlichen Urteilsbegründung darlegte, hatte der Schöffensenat am Ende des Beweisverfahrens keine Zweifel, dass sich die Tschetschenen im Alter zwischen 18 und 28 sowie die 19-jährige Frau, die mit einem von ihnen nach islamischem Recht verheiratet ist und die in der U-Haft eine Tochter zur Welt gebracht hat, wenn schon nicht am bewaffneten Kampf, so zumindest an Unterstützungshandlungen zugunsten des IS beteiligen wollten. Damit sei der Tatbestand der kriminellen Vereinigung erfüllt: “Auch das Hinfahren und Unterstützen der terroristischen Vereinigung kann reichen.” Die Angeklagten hätten den IS “wissentlich in der Gruppenmoral und in der Bereitschaft bestärkt, weitere terroristische Straftaten zu begehen”. Sie hätten “geradezu die Absicht” gehabt, “terroristische Ziele zu fördern”, sagte Hautz.

Urteilsbegründung beim Prozess

Es liege zwar “ein nicht besonders hohes Niveau an Beteiligung” vor. Dieses sei “im Bereich der psychischen Unterstützung” angesiedelt. Dennoch müsse bei einem Strafrahmen von bis zu zehn Jahren zum Ausdruck gebracht werden, “dass es nicht toleriert wird, wenn ich dort hinfahre und dem IS helfe”, stellte Hautz fest. Die westliche Welt habe ein großes Interesse, “dass der IS nicht noch größer und einflussreicher wird, als er schon ist. Dagegen stehen wir, dagegen kämpfen wir. Mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln”, meinte der Richter abschließend.

Festnahmen der zehn Angeklagten

Die zehn Angeklagten waren am 18. August 2014 beim Versuch, auf zwei Pkw aufgeteilt das Bundesgebiet zu verlassen, an den Grenzübergängen Nickelsdorf bzw. Thörl-Maglern festgenommen worden. Dem waren umfangreiche Ermittlungen des Verfassungsschutzes vorangegangen, der davon Wind bekommen hatte, dass zwei gebürtige, in Wien-Favoriten wohnhafte Türken offenbar regelmäßig Fahrten von kampfbereiten tschetschenischen Jihadisten ins türkisch-syrische Grenzgebiet organisierten. Vor allem über die Altun-Alem-Moschee in der Venediger Au, in der eine radikale Form des Islam gepredigt wurde, sollen sich Interessenten für die Fahrten in den Jihad gefunden haben.

“Absicht, sich zu beteiligen, ist nicht strafbar”

Die Verteidiger hatten in diesem Fall das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens bezweifelt. Die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation setze die Einbindung in ebendiese voraus, gab Wolfgang Blaschitz zu bedenken, der zwei Männer vertrat. Es sei aber keinerlei Kontaktaufnahme mit dem IS erfolgt: “Die bloße Absicht, sich zu beteiligen, ist nicht strafbar.” Dasselbe gelte für die religiöse Orientierung. Selbst wenn es sich um strenggläubige Islamisten handeln sollte, sei ihnen das im Hinblick auf die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht vorwerfbar.

Auch Ulla Deym, die Verteidigerin des Chauffeurs, verwies auf die nicht vorhandene “Rekrutierungszusage” des IS. Sie hatte vor allem an die Schöffen appelliert, sich nicht von der “Stimmungsmache in den Medien” oder der eigenen Weltanschauung leiten zu lassen.

(apa/red)

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