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Unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren: BTV geht in Revision

OLG bestätigte: Bearbeitungsgebühr für Konsumkredite unzulässig.
OLG bestätigte: Bearbeitungsgebühr für Konsumkredite unzulässig. ©BilderBox (Sujet)
Feldkirch, Innsbruck, Wien. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck, wonach die Verrechnung von Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig ist, hat die Bank für Tirol und Vorarlberg (BTV) angekündigt, in Revision zu gehen.

Damit wird sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Causa befassen müssen. Inhaltlich wollte die BTV nicht Stellung nehmen, da es sich um ein laufendes Verfahren handle, hieß es gegenüber der APA.

Das Oberlandesgericht Innsbruck hatte mit seinem Entscheid das erstinstanzliche Urteil des Landesgericht Innsbruck bestätigt, das die Verrechnung von Kreditbearbeitungsgebühren für gesetzeswidrig erklärt hatte. Die BTV geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg.

LG: Kreditbearbeitungsgebühr “gröbliche Benachteiligung der Kunden”

Zum Hintergrund: Die BTV hatte für Konsumkredite eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,5 Prozent und für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite ein Prozent der Kreditsumme verrechnet. Schon die Koppelung der Höhe dieser Gebühr am ausgeliehenen Betrag sei eine “gröbliche Benachteiligung der Kunden”, so das Landesgericht. Im erstinstanzlichen Urteil hieß es, es sei nicht nachzuvollziehen, warum Kreditverträge über höhere Summen “zwingend und in jedem Fall einen höheren Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen sollten”. Nachteilig sei auch, dass die gesamte Abgabe auf die Konsumenten abgewälzt werde.

Das OLG bestätigte die Entscheidung nun inhaltlich und ergänzte, dass die Kreditbearbeitungsgebühren bereits dem Grunde nach benachteiligend seien. Die Bank verrechne das Entgelt in Zusammenhang mit dem Aufwand bis zur endgültigen Zuzählung des Kredits, etwa für die Erstellung einer Haushaltsrechnung oder Kreditprüfung. Das betreffe teilweise Aufwendungen, zu welchen die Bank gesetzlich verpflichtet sei sowie Aufwendungen, die zwingend mit der Abwicklung des Kreditverhältnisses einher gingen, sodass der Verbraucher davon ausgehen dürfe, dass diese bereits mit dem Vertragsentgelt abgedeckt seien. “Wenn der Bank in Erfüllung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten Kosten entstehen, sollen diese nicht auf die Kunden abgewälzt werden”, so VKI-Juristin Beate Gelbmann in einer Aussendung.

Auch am Landesgericht St. Pölten hatten die Konsumentenschützer mit einer Beschwerde wegen der Kreditbearbeitungsgebühren gegen die Hypo NÖ nicht rechtskräftig Erfolg. Dort stieß sich das Gericht zudem an der Intransparenz der Gebühr. In Deutschland hatte das Bundesgericht die Kreditgebühr bereits im Vorjahr verboten. (APA/red)

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