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Tipps für eine korrekte Tierhaltung in Wohnungen

Man sollte sich gut über die Tierhaltung in Mietwohnugnen informieren.
Man sollte sich gut über die Tierhaltung in Mietwohnugnen informieren. ©findmyhome
Wenn man die Entscheidung trifft, sich ein Haustier in einer Wohnung zuzulegen, stellen sich oft einige Fragen. Muss man den Vermieter fragen? Was ist erlaubt? Wir haben die Antworten für euch.

Mehr als 3 Millionen Haustiere leben in Österreich. Wenn man ein Haustier in einer Wohnung halten will, kann es schon mal vorkommen, dass einige Differenzen auftreten. Was man darf und was nicht, wissen die Experten der Immobilienplattform FindMyHome.at gemeinsam mit dem Mietrechtsexperten Wilhelm Huck von Hasberger_Seitz & Partner Rechtsanwälte. Bereits vor dem Einzug, sollte man sich darüber informieren, wie es mit der Haustier-Situation aussieht. Nicht überall sind diese erlaubt.

1. Sind Haustiere in Mietwohnungen erlaubt?
Gewöhnliche Haustiere wie Hunde oder Katzen, dürfen in einer Wohnung gehalten werden, sofern es im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht anders geregelt ist. Der Vermieter darf jegliche Tierhaltung verbieten. Bei Kleintieren wie Hamster, Zierfische oder Schildkröten ist wenig zu befürchten. Ein generelles Tierverbot, bei dem diese Kleintiere nicht explizit ausgenommen sind, ist sogar unwirksam. Rechtsanwalt Wilhelm Huck, von Hasberger_Seitz & Partner empfiehlt: „Wer ganz sicher gehen möchte, gibt dem Vermieter vor der Anschaffung Bescheid. Das schafft Transparenz und beugt unangenehmen Überraschungen vor.“ Eine Meldepflicht gibt es jedoch keine.

Exotische Tiere müssen mit dem Vermieter abgesprochen werden

2. Großstadt-Dschungel
Oft stellt sich auch die Frage, ob exotische Tiere gehalten werden dürfen. Hier gibt es klare Bestimmungen. Der Vermieter darf die Haltung von exotischen Tieren verbieten. Daher besser im Voraus die Anschaffung mit dem Vermieter abklären. Zusätzlich müssen noch allgemeine rechtliche Vorgaben zur Haltung berücksichtigt werden. Verboten ist allerdings die Haltung von gefährlichen Wildtieren, wie etwa Füchsen, Marder oder Dachsen.

3. Wie viele Haustiere sind pro Haushalt erlaubt?
Eine genau Anzahl gibt es nicht. Wenn keine Schäden in allgemeinen Teilen des Hauses einer Mietwohnung oder Lärm- und Geruchsbelästigungen entstehen, gehen auch mehrere Tiere in Ordnung. „Bei den Bestimmungen rund um die Haltung von Tieren in Mietwohnungen geht es um den Schutz aller Beteiligten: Mieter sollen natürlich die Möglichkeit zur Haltung von Haustieren haben. Diese dürfen aber weder Menschen gefährden noch Sachschäden verursachen“, kommentiert Bernd Gabel-Hlawa, von FindMyHome.at.

Lärmbelästigung steht unter strengeren Regelungen

4. Der gemeinsame Hof als Gassi-Weg – ist das zulässig?
Auch hier gilt, wenn keine Schäden entstehen oder Menschen dadurch belästigt werden, ist es erlaubt. Man muss allerdings auch hier die Hinterlassenschaften wegräumen und den Hund an die Leine nehmen oder einen Beißkorb verwenden.

5. Was passiert, wenn Tiere öfter bellen, heulen oder singen?
„In diesem Fall gibt es strenge Regelungen zum Schutz der Nachbarn“, meint der Rechtsanwalt, „Wenn eine ständige, massive Lärmbelästigung verursacht wird, darf der Vermieter den Mietvertrag aufkündigen. Ein alleingelassener Hund, der stundenlang heult oder bellt, wäre etwa so ein Kündigungsgrund.“ Vögel hingegen dürfen tagsüber ruhig in kräftigen Tönen singen  – jedoch muss eine Nachtruhe eingehalten werden, sonst drohrt eine Kündigung.

Schäden durch Tiere in der Wohnung können Kaution kosten

6. Schäden in der Wohnung: Welche Folgen sind zu befürchten?
Ein kleiner Schaden ist noch kein Kündigungsgrund. Sollte die Wohnung allerdings schwerere Schäden aufweisen und der ursprüngliche Zustand der Wohnung vor dem Auszug nicht mehr hergesetllt werden, erhält man die Kaution nicht mehr zurück.

7. Haustiere im Eigentum: Mein Haus, mein Grundstück, meine Tierwahl?
Man hat zwar als Eigentümer grundsätzlich mehr Freiheit, doch auch hier gilt, dass man auf die Nachbarn achten muss. Es gelten die allgemeinen Gesetze der Tierhaltung.

(Red.)

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