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Steuertipps für das Jahr 2015

Besser die Steuertipps vom Experten beachten, denn es geht um viel Geld.
Besser die Steuertipps vom Experten beachten, denn es geht um viel Geld. ©bb.com (Sujet)
Der Jahreswechsel ist immer hart fürs eh schon so kleine Geldbörsel. Da lohnt es sich einige Tipps zu beachten, um Steuern zu sparen.

Manche Steuervorteile sind nur mehr für das Jahr 2015 anzuwenden, da sie von der Steuerreform 2015/2016 betroffen sind. “Um im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Steuervorteile zu nutzen, hat man fünf Jahre Zeit. Der Antrag für das Jahr 2015 kann bis Ende Dezember 2020 gestellt werden”, erklärt Sozialversicherungsexperte Mag. Roland Neugebauer.

Ausgaben, die steuermindernd geltend gemacht werden können

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt)
  • Werbungskosten
  • Pendlerpauschale / Pendlereuro
  • Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen
  • Verluste aus anderen Einkünften
  • Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Unterhaltsabsetzbetrag

Erklärungen und Tipps vom Steuer-Experten

Topf-Sonderausgaben

Zu den Topf-Sonderausgaben zählen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Der Maximalbetrag der Ausgaben beträgt 2.920 Euro, bei Alleinverdienern oder Alleinerziehern 5.840 Euro. Ab einem Einkommen von 36.400 Euro vermindert sich dieser Betrag kontinuierlich, ab 60.000 Euro fällt er ganz weg. Für Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten, freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung, Steuerberatungskosten und bestimmte steuerliche Friste gibt es keinen Hächstbetrag.

Die steuerliche Absetzbarkeit der Topf-Sonderausgaben gilt nur noch für das Jahr 2015. Als Übergangsregel gelten Rechtsgründe vor dem 31.12.2015 noch weitere fünf Jahre als absetzbar. Beispiel hierfür ist ein Versicherungsvertrag, der noch im Jahr 2015 abgeschlossen wurde.

Kirchenbeitrag

Bis zu 400 Euro Kirchenbeitrag sind als Sonderausgabe absetzbar, wenn die betreffende Kirche in Österreich gesetzlich anerkannt ist und und ihren Sitz in der EU hat.

Spenden

Bestimmte Spenden sind einheitlich mit 10 Prozent des aktuellen Jahreseinkommens steuerlich verwertbar. Nachzuschlagen sind diese auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen. Spendenempfänger, die direkt im Gesetz genannt werden, sind dort allerdings nicht zu finden.

Grunderwerbssteuer

Ab 2016 wird der Grundstücksverkehrswert als Bemessungsgrundlage für Schenkungen und Vererbungen von Grundstücken herangezogen. Die Steuer beträgt dann für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent, für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent und darüber hinaus 3,5 Prozent. Auch Tricksereien helfen hier nichts: Auch bei Veräußerungen gelten Übertragungen im Familienkreis als unentgeltlich und Erwerbe zwischen denselben Personen werden über fünf Jahre zusammengerechnet. Nur bei Grundstücken in der Land- und Forstwirtschaft bleibt es bei der bisherigen Regelung zur Besteuerung wegen der 2015 neu eingeführten Einheitswerte.

Sozialversicherungsbeiträge

Bis 31.12.2015 lassen sich im Jahr 2012 aufgrund Mehrfachversicherung über die Höchstbeitraggrundlage hinaus geleistete Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge rückerstatten. Die Rückerstattung ist jedoch lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig.

Schenkungsmeldung

Schnell noch überprüfen, ob bei Schenkungen, die 2015 getätigt wurden, Meldegrenzen überschritten wurden. Denn eine Selbstanzeige innerhalb eines Jahres ab ende der Meldefrist bewirkt Straffreiheit. Ansonsten ist mit einer Strafe von 10% des Wertes zu rechnen.

Investition in Zukunftsvorsorge und Bausparen

Wer im Jahr 2015 mindestens 2.561,22 Euro in die staatlich geförderte Zukunfsvorsorge investiert, erhält die mögliche Höchstprämie von 108,85 Euro. In einen Bausparvertrag muss der maximal geförderte Betrag von 1.200 pro Jahr eingezahlt werden, um heuer noch einen Betrag von 18 Euro zu lukrieren.

Kinderbetreuungszuschuss

Als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt können Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 Euro pro Kind, das unter 10 Jahren ist, und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Hierzu zählen Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Ferienbetreuung und Wissens- und Sportkurse. Kosten für Schul- und Nachhilfeunterricht sind nicht abzugsfähig. Wenn die Kinder durch nahe Angehörige betreut werden, ist eine schriftliche Vereinbarung und eine unbare Bezahlung erforderlich. Außerdem darf die Person nicht im selben Haushalt wie das zu betreuende Kind leben.

Wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlt, ist dieser bis zu einem Betrag von 1.000 Euro pro Jahr und Kind, das unter 10 Jahre alt ist, von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Als Voraussetzung gilt, dass der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Jahr Anrecht auf Kinderabsetzbetrag hat. Zudem muss der Zuschuss an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung, wie beispielsweise den Kindergarten, oder eine pädagogisch qualifizierte Person einer solchen Einrichtung gezahlt werden und nicht an den Arbeitnehmer direkt.

Spekulationsverluste

Für alle verkauften Aktien, die seit Neujahr 2011 erworben wurden, und sonstige verkaufte Kapitalanlagen, die seit 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden, wie z.B. Anlagen und Derivate, muss eine Wertpapiergewinnsteuer von 25% gezahlt werden. Ab dem 1. Jänner 2016 beträgt die Steuer für Neuvermögen 27,5 Prozent.

Verlusten können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen ausgeglichen werden. Somit wäre es ratsam z.B Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die seit Neujahr 2011 erworben wurden, noch bis zum Jahresende zu verkaufen. Man darf diese auch einige Tage später wieder zurück kaufen und den Verlust mit Dividenden und Zinsen gegenverrechnen. Existieren Wertpapierdepots bei verschiedenen Banken, muss man Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Beim Ausfüllen der Steuererklärungen können dann bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus anderen Wertpapierdepots ausgeglichen werden.

Jobticket

Wichtig für Wiener: Die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel können steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, auch wenn kein Anspruch auf die Pendlerpauschale besteht. Bei reinem Kostenersatz des Arbeitgeber ohne einer auf den Dienstgeber ausgestellten Rechnung besteht ein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es liegt eine steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor, wenn das Jobticket anstatt des bisher gezahlten Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird.

Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge

Im Jahr 2015 kann zum letzten Mal das Jahressechstel um 15% erhöht ausgenutzt werden. Die Begünstigung wird es ab dem nächsten Jahr nicht mehr geben.

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