Die beiden Schweizer Alexander Hengartner und Rudolf Gasser hatten im Jänner 2002 einen Jagdpachtvertrag über ein Jagdgebiet in Vorarlberg für eine Pachtzeit von sechs Jahren abgeschlossen. Das Vorarlberger Gesetz über das Jagdwesen wendet zwei Sätze der Jagdabgaben an. Für Staatsangehörige von Drittländern gilt der höhere Satz von 35 Prozent, während auf Unionsbürger und auf Personen mit Wohnsitz in Österreich der niedrigere Satz von 15 Prozent zur Anwendung kommt. Gegen diesen Bescheid klagten die zwei Schweizer.
Der EuGH stellte auf die Frage des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs fest, dass es mit den “Bestimmungen des Abkommens vereinbar” sei, einen “Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Bezug auf die Erhebung einer Abgabe, die für eine Dienstleistung wie die Überlassung eines Jagdrechts geschuldet wird, als Dienstleistungsempfänger anders zu behandeln als Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind”.