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Sozialbetrug: Prostituierte kassierte Arbeitslosengeld

Das Urteil ist nicht rechtskräftig
Das Urteil ist nicht rechtskräftig ©Bilderbox bzw. VOL.AT
Feldkirch - Geldstrafe für 35-Jährige, die zu Unrecht 2.988 Euro aus Arbeitslosengeld, Mindestsicherung und Wohnbeihilfe bezogen hatte.

Für ihre eingestandenen Sozialbetrügereien wurde die ehemalige Prostituierte gestern am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Geldstrafe von 1200 Euro (300 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte Teil 600 Euro. Das Urteil, das die unbescholtene Angeklagte annahm, ist nicht rechtskräftig.

Schuldig gesprochen wurde die 35-Jährige wegen gewerbsmäßigen Betrugs. Dafür hätte die mögliche Höchststrafe drei Jahre Gefängnis ausgemacht. Der Sozialbetrug wurde bereits zwischen Jänner und März 2014 begangen. Damals galt noch ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Haft. Richter Gabriel Rüdisser wendete aber zum Vorteil der Angeklagten die seit Jahresbeginn günstigere Rechtslage an.

Die Bregenzerin hatte zu Unrecht 2988 Euro aus Arbeitslosengeld, Mindestsicherung und Wohnbeihilfe kassiert. Sie hatte vor dem Arbeitsmarktservice, der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung wahrheitswidrig angegeben, über kein Einkommen zu verfügen. Tatsächlich verdiente sie jedoch als Prostituierte mehrere tausend Euro.

Angeklagt hatte die Staatsanwaltschaft einen längeren Tatzeitraum und damit einen höheren Betrugsschaden. Denn eine 36-jährige Prostituierte hatte vor der Polizei als Beschuldigte angegeben, in ihrer Bregenzer Wohnung habe die Angeklagte zwischen Jänner und Juli 2014 als Prostituierte gearbeitet.

Nervös und alkoholisiert

Vor Gericht sagte die 36-Jährige aber gestern als Zeugin, die Angeklagte habe nur bis März 2014 Freier bedient. Vor der Polizei habe sie andere Angaben gemacht, weil sie nervös und alkoholisiert gewesen sei. Sie unterziehe sich derzeit einer Alkoholtherapie. Das Gericht ging von den gestrigen Angaben der 36-Jährigen aus.

Die Angeklagte hatte die Chance nicht genützt, ohne Vorstrafe davonzukommen. Das Gericht hatte ihr im Mai eine Diversion gewährt. Die Geldbuße von 600 Euro hat sie dem Gericht zwar überwiesen. Aber sie hat bei den Behörden den Betrugsschaden nicht gutgemacht.

Deshalb wurde gestern noch einmal verhandelt. Die verhängte unbedingte Geldstrafe von 600 Euro muss die Angeklagte nicht bezahlen, weil sie beim Gericht schon aus der diversionellen Geldbuße 600 Euro einbezahlt hat. Überwiesen hat sie für die Diversion irrtümlich sogar 700 Euro. Die Überzahlung von 100 Euro bekomme sie aber nicht zurück, sagte der Richter. „Das leuchtet mir nicht ein“, merkte dazu Verteidiger Sascha Lumper an.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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