29. Dezember 2006 14:35; Akt.: 29.12.2006 14:35

Silvesterknallerei: Polizei ersucht um Rücksicht

Silvesterknallerei: Polizei ersucht um Rücksicht
Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels wird die Bevölkerung ersucht, bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen Zurückhaltung zu üben und auf ruhebedürftige Mitbürger Rücksicht zu nehmen.

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Die Bundespolizeidirektion Wien hat auch in diesem Jahr ihre Organe angewiesen, im Zuge von verstärkten, schwerpunktmäßigen Einsätzen dafür Sorgen zu tragen, dass die bestehenden Verbote bei Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im Ortsgebiet eingehalten und Belästigungen alter, kranker und ruhebedürftiger Personen tunlichst verhindert werden. Hiebei wird besonderes Augenmerk auf den Schutz lärmempfindlicher Zonen und Einrichtungen, wie etwa bei Krankenanstalten, Alters-, Kinder-, und Erholungsheimen gerichtet werden.

Festgestellte Verstöße werden rigoros geahndet. In diesem Zusammenhang wird auf folgende Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 1974 hingewiesen:

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk) dürfen im Ortsgebiet nicht verwendet werden. Personen unter 18 Jahren dürfen solche Gegenstände nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.

Für den Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III (Mittelfeuerwerk) und IV (Großfeuerwerk) ist eine besondere behördliche Bewilligung, die in Wien das Administrationsbüro der Bundespolizeidirektion Wien ausstellt, erforderlich.

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände aller Klassen in der Nähe von Kirchen, Kinder- und Altersheimen sowie Krankenhäusern und von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen II, III und IV in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen ist verboten.

Seit 2. Jänner 1995 ist die Einfuhr und Überlassung sowie seit 02.01.1996 auch der Besitz und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen II, die einen Metallknallsatz oder einen Knallsatz mit Schwarzpulver enthalten nur zulässig, wenn sie bei ihrer Verwendung aus einer Entfernung von 8 Metern die Lautstärke 120dB(A)I nicht übersteigt und sie mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen sind. Auf allen pyrotechnischen Gegenständen muss die Klassenzugehörigkeit ersichtlich sein.

Das Pyrotechnikgesetz 1974 sieht Geldstrafen bis zu € 2.180,- oder Arreststrafen bis zu sechs Wochen vor.

Die Bundespolizeidirektion Wien ersucht den Handel, Feuerwerkskörper der Klasse II nicht an Jugendliche zu verkaufen. Grundsätzlich sollten Feuerwerkskörper nicht im Bereich von Menschenansammlungen verwendet werden.



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