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Ruefa-Tipps: Ihre Rechte im Sommerurlaub

Auf einer Reise können viele Unsicherheiten entstehen, Ruefa kennt Ihre Rechte.
Auf einer Reise können viele Unsicherheiten entstehen, Ruefa kennt Ihre Rechte. ©pixabay
Wer kennt das nicht. Flugverspätung, Flugausfall oder der eigene Koffer ist beschädigt. Solche Situation können jedem passieren. Ruefa hat die besten Tipps und Ihre Rechte für solche Situationen zusammengefasst.

Die Rechtslage im Reisebreich ist im dauerhaften Wandel. Es ist ratsam, sich vor jeder Reise über die genauen Bestimmungen und Versicherungen zu informieren. „Natürlich ist die Planung der Reise und Auswahl der Destination viel spannender – aber wir empfehlen wirklich allen Urlaubern, sich auch für die Themen Versicherung und Sicherheit auf Reisen ein wenig Zeit zu nehmen. Das schützt oftmals vor teuren und bösen Überraschungen.“, so Helga Freund, Geschäftsführerin von Ruefa.

Die E-Card ist zwar eine gültige Versicherungskarte, doch ist nicht alles damit abgedeckt. Es gibt keine Kostenübernahme für den Rücktransport, private Ambulanzen müssen selber gezahlt werden und viele Touristenregionen akzeptieren die E-Card nicht. „Hier lohnt sich wirklich grundsätzlich zu wissen, welcher Schutz tatsächlich bereits besteht, etwa durch Kreditkarten oder Autoclubmitgliedschaften“, sagt Helga Freund.

Zusätzliche Reiseversicherung muss Bedingungen erfüllen

Eine zusätzliche Reiseversicherung, sollte vor allem einen 24-Stunden-Notruf, Storno-Schutz und Gepäck-Schutz mit Neuwert-Ersatz bieten sowie etwaige Such- und Bergungskosten und eventuell anfallende, zusätzliche Rückreisekosten decken. Achten Sie auf die Stornobedingungen, Leistungen und die Versicherungssumme.

Freund: „Nehmen Sie Ihr Reiseverhalten unter die Lupe: Die wenigsten reisen nur mehr einmal im Jahr, der Trend geht zu mehreren, unterschiedlich langen Urlauben. Dafür rechnen sich dann durchaus Versicherungen, die für ein ganzes Jahr abgeschlossen und zumeist automatisch verlängert werden. Einfach einen Reminder für den Check der Versicherung fürs nächste Jahr setzen.“
Auch das Thema Flugverspätungen ist heikel. „Flugverspätungen passieren oft im ungünstigsten Augenblick und sind in der Urlaubszeit besonders häufig. Gerade wenn man am Flughafen steht und der eigene Flug sich um Stunden verspätet, sind viele Reisende viel zu gestresst, um sich ihrer Rechte zu vergewissern“, schildert Helga Freund. „Wer sich erst im Nachhinein beschwert und eventuell wichtige Rechnungen nicht aufbewahrt hat, geht oft leer aus.“

Belege und Rechnungen bei Flugverspätung aufbewahren

Man hat bei Abflügen bereits ab einer Verspätung von zwei bis vier Stunden (je nach Flugdistanz) ein Recht auf unentgeltliche Betreuungsleistungen. Vorrangig sind hier Snacks, Getränke und Telefonkosten gemeint. Sollte die Verspätung von Dauer sein, muss eine Übernachtung sowie Verpflegung übernommen werden. Es sollten alle Rechnungen und Belege aufbewahrt werden. Ab einer Verspätung von drei oder mehr Stunden,  besteht ein Recht auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro (je nach Entfernung), außer die Fluglinie weist vor, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände entstanden ist.

Bei Flugausfall muss den Passagieren die Wahl angeboten werden, die Flugkosten zu erstatten, eine alternative Beförderung oder ein Rückflug zum Ausgangsflughafen. Details erhalten Sie auf https://www.apf.gv.at/de/flug.html

Reisetipp: Aufkleber der Gepäckregistrierungsnummer aufbewahren

Falls der Koffer beschädigt oder verschwunden ist, bietet die Airline für Schäden einen Betrag von max. 1.300 Euro. Es ist allerdings sofort eine Meldung abzugeben und ein  PIR–Formular (Property Irregularity Report) auszufüllen. Für diese Meldung ist der Aufkleber mit der Gepäckregistrierungsnummer, den man bei der Aufgabe des Gepäcks erhält, wichtig. Dieser sollte aufbewahrt werden. Anschließend ist eine schriftliche Anzeige über den Verlust zu machen. Bei Verlust des Koffers, erhält man nur den jeweiligen Zeitwert der Gegenstände ersetzt und nicht den Wert bei Neuanschaffung.

Bei Verspätung des Gepäcks, wir ein “Overnight-Kit” angeboten oder teilweise auch Ersatz der notwendigsten Toilettenartikel. Die Höhe der Entschädigung variiert hier von Airline zu Airline. Daher ist geraten, wertvolle und wichtige Gegenstände, sowie Notfallmedikation im Handgepäck aufzubewahren. Sollte man trotz allem Wertgegenstände transportieren, lohnt es sich eine zusätzliche Reisegepäckversicherung abzuschließen. Weiter Informationen erhalten Sie auf www.fairplane.de.

Neue Regelung für Reisen in EU-Drittstaaten

Seit 1. Mai gibt es eine neue EU-Richtlinie, die zum verbesserten Schutz von EU-Bürgern im Ausland dient. Urlauber können sich an das gesamte Netz der europäischen Auslandsvertretungen wenden. Das ist vor allem bei schweren Erkrankungen, Verhaftung, Verlust oder Diebstahl von Reisepässen ein Thema, aber auch bei Naturkatastrophen. Details erhalten Sie auf auf dieser Website.

Neues Pauschalreisegesetz verbessert Anspruch der Urlauber

Seit dem 1. Juli gibt es ein neues Pauschalreisegesetz. Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei kombinierten Leistungen: Beförderung, Unterkunft, Autovermietung oder andere touristische Leistung. Die andere Leistung muss mindestens 25 % des Gesamtpreises ausmachen. Es zählen zu Pauschalreisen daher auch selbstgewählte Kombinationen. Die Leistungen müssen die selbe Reise betreffen, innerhalb von 24 Stunden gebucht und gemeinsam in Rechnung gestellt werden. Somit wird der Anbieter automatisch zum Reiseveranstalter und haftet für die mangelhafte Durchführung der einzelnen Reisekomponenten. Auch Online-„Click-Through-Buchung“, bei denen Kundendaten automatisch weitergeleitet werden, gelten nun als Pauschalreisen.

Folgende Vorteile ergeben sich dadurch:

    • Reisebüro bzw. der Reiseveranstalter muss umfangreich im Reisevertrag über Reiseeigenschaften, wie Dauer, Ort, Transport, Mahlzeiten, mögliche Mehrkosten und über die Vorgehensweise bei Problemen informieren
    • Reisebüro ist auch bei Problemen Ansprechpartner
    • Kundengeld bei Insolvenz eines Leistungserbringers gesichert
    • Reisevertrag kann auf jemand anderen übertragen werden
    • Reiseveranstalter muss sich um Rücktransport kümmern, falls dieser nicht wie geplant möglich ist

Änderungen der Reise und bei Preiserhöhung um mehr als 8% des Gesamtpreises steht den Kunden nun ein kostenloses Rücktrittsrecht zu –  Preiserhöhungen, die kürzer als 20 Tage vor Reisebeginn angekündigt werden, sind unzulässig

Genauere Informationen zu den neuen Regelungen erhalten Sie auf verbraucherrecht.at

Wir wünschen trotz allem eine gute und sichere Reise!

(Red.)

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