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Ratten im und ums Wohnhaus

Richter Walter Schneider wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil mittlerweile.
Richter Walter Schneider wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil mittlerweile. ©Lang
Ein Baumeister ist nicht verpflichtet, das Haus auf Rattenbefall zu untersuchen.


Dornbirn. Ein Ehepaar interessierte sich für den Ankauf eines 40 Jahre alten Wohnhauses in Hohenems. Da der Besitzer des Hauses im Pflegeheim wohnte, beauftragte der potenzielle Käufer einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete Hochbauarchitektur, Einfamilien- und Zweifamilienhäuser.

Ende April 2015 fand dann die Besichtigung in Anwesenheit des Vertreters des Verkäufers sowie des Hauskäufers und dessen Familienmitgliedern statt. Dabei wurde auch die Umgebung erkundet. Der Sachverständige überließ dem am Hauskauf Interessierten ein Mängel-Gutachten, mit dem Hinweis, welche Instandhaltungsarbeiten er auf jeden Fall untersuchen und beheben lassen müsse. Da der Hauskäufer für das Gutachten wenig Geld ausgeben wollte, war auch die Honorarrechnung durch den geringen Zeitaufwand – zwei Stunden, bei der Besichtigung – niedrig. Zudem drängte das Ganze, da das Interesse am Haus auch von anderen Kaufwilligen sehr groß war und ein paar bereits ungesehen auf das Haus boten. Mit Kaufvertrag vom Mai 2015 kaufte dann das Ehepaar das Haus um 320.000 Euro.

Im September 2016 stellte dann der Baumeister Günther Schneider in Zusammenarbeit mit dem Kammerjäger einen Rattenbefall des Hauses fest. Dabei ist zu erwähnen, dass der Hauskäufer keine vom Sachverständigen empfohlenen Prüfungen und Arbeiten umgesetzt hatte. Im Juni 2017 brachte der neue Hausbesitzer eine Klage über knapp 12.000 Euro bei Gericht ein. Er wollte die Kosten für die Renovierungsarbeiten, die im angeblichen Zusammenhang mit dem Rattenbefall zum Zeitpunkt der Hausbesichtigung stünden, ersetzt haben. Er warf dem Sachverständigen vor, dass er ihn vom Rattenbefall vor dem Hauskauf hätte warnen müssen. Gesehen hatte der Käufer die Nager bzw. deren Eingangslöcher aber erst ein Jahr nach dem Hauskauf. Ein weiteres Eingangsloch wurde erst vor Kurzem entdeckt. Nicht einmal zwei Kammerjäger hatten dieses weitere Loch gefunden.

Beweisaufnahme

Richter Walter Schneider nahm die Beweise auf. Der Sachverständige wies darauf hin, dass Schädlingsbekämpfung bei der Baumeisterausbildung auch kein Thema sei. Im gegenständlichen Fall sei er auch nur im engen Rahmen für den Hauskäufer tätig gewesen und zwar im Fachgebiet „Bauwesen“. Bei ihm wurde ein „Billigstgutachten“ bestellt und der Käufer ist auch der Empfehlung, eine eingehende Prüfung es Hauses durchzuführen, nicht nachgekommen. Es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob zum Zeitpunkt der Besichtigung ein Rattenbefall vorlag oder nicht. Deshalb wies der Vorsitzende die Klage vollumfänglich ab. Das Urteil wurde vom Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht bestätigt. lag

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