Man könnte meinen, es sei im Interesse der Stadt Wien, den Autobesitzern privates Carsharing schmackhaft zu machen. Nicht nur ökologische Gründe würden für eine solche Ausnahmeregelung sprechen – auch die Zahl der Autos in der Bundeshauptstadt könnte so gering gehalten werden. Dennoch wird das private Auto-Teilen nicht unterstützt.
Zulassungsbesitzergemeinschaft: Kein Parkpickerl für zwei Wiener Bezirke
Generell gilt: Parkpickerl sind nur dann zulässig, wenn der Antragstellende nicht nur im Gebiet wohnt, sondern dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Außerdem muss dieser ein persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken. Als Nachweise gelten der aufrechte Hauptwohnsitz sowie Zulassung und Führerschein.
Die Voraussetzungen für eine Genehmigung der “Ausnahmebewilligung für BewohnerInnen” wären also auch beim privaten Carsharing erfüllt, allerdings kann auch bei einer Zulassungsbesitzergemeinschaft nur einer eingetragenen Person die Bewilligung eines Parkpickerls erteilt werden. Iris Wrana, Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit für die Magistratsabteilung 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten), erklärt die bestehende Rechtslage damit, dass “davon auszugehen ist, dass eine Person das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent nutzt. Spezielle Sonderregeln für privates Auto-Teilen lassen sich kaum gesetzlich festlegen, da privates Carsharing nicht eindeutig definiert ist und nur schwer überprüft werden kann. Mehrere Parkkleber für das selbe Fahrzeug für mehrere Bezirke würden den Lenkungseffekten eher entgegen wirken.”
(Red.)