AA

Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz: Inhalte, Neuregelungen und Kritik

Die Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz soll noch vor der Sommerpause beschlossen werden.
Die Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz soll noch vor der Sommerpause beschlossen werden. ©APA (Sujet)
Die Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG) soll noch vor der Sommerpause beschlossen werden. Dabei geht es unter anderem um die Ausweitung von sogenannten Gefährderansprachen sowie Neuregelungen bei DNA-Proben und bei der "Störung der öffentlichen Ordnung".
Was dürfen Polizeibeamte?

Die Polizei soll künftig potenziellen Gefährdern, bei denen nicht ausgeschlossen wird, dass sie terroristische Angriffe starten, klar machen, wie gefährlich eine weitere Radikalisierung wäre. Zugleich sollen solche Menschen auf Deradikalisierungsprogramme hingewiesen werden. Diese Vorgangsweise war bisher dezidiert nur bei Hooligans vorgesehen.

Dazu kommt die Verpflichtung für “Radikalisierte”, sich zu bestimmten Zeitpunkten bei Sicherheitsbehörden zu melden. Dies dient laut Innenministerium dazu, Radikalisierung zeitnahe zu erkennen, regelmäßigen Kontakt sicherstellen und Betroffene von besonders gefährdeten Veranstaltungen fernzuhalten. Auch hier war eine entsprechende Bestimmung zu Gewalttätern bei Sportveranstaltungen das Vorbild.

Neuerungen bei Deradikalisierung, DNA-Proben und Störung der öffentlichen Ordnung

DNA-Proben sollen künftig bei Verdachtsmomenten zu jeder Straftat gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gezogen werden. Auch soll es eine Meldeverpflichtung für Täter geben, die bereits einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität gesetzt haben und bei denen erneute Straffälligkeit befürchtet wird. Dazu kommt eine präventive Rechtsbelehrung nach erfolgter Wegweisung aus einer Wohnung. Darüber hinaus werden die Behörden unabhängig von einem Betretungsverbot der Wohnung auch eines für Schulen und Betreuungseinrichtungen verhängen können.

Für Diskussionsstoff sorgte die Neuregelung der “Störung der öffentlichen Ordnung”. Laut Innenministerium erforderte die Erfüllung dieses Tatbestandes bisher ein besonders rücksichtsloses Verhalten des Täters. Gruppen würden aber durch ihr Verhalten mitunter einen störenden oder bedrohlichen Eindruck auf die Bevölkerung machen und dadurch ein geändertes Verhalten provozieren, was das Innenministerium verhindern will. Bei der Neuregelung soll nun das “berechtigte Ärgernis” das Kriterium für die Strafbarkeit werden. Laut Innenministerium muss das strafbare Verhalten den Ablauf des Zusammenlebens von Menschen in wahrnehmbarer Weise verändern. Auch die Strafhöhe wurde angehoben.

Aggressives Verhalten gegenüber “Organen der öffentlichen Aufsicht” kann künftig ohne Störung einer Amtshandlung geahndet werden. Außerdem werden ein Waffenmitnahmeverbot in Amtsgebäuden und Sicherheitskontrollen in solchen Gebäuden geregelt.

Kritik an Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz von Opposition

Das Gesetz soll mit 1. August in Kraft treten. Kritik kam von der Opposition und von Experten an der unüblich kurzen Begutachtungsfrist von zwei Wochen bis 7. Juni. So bemängelte der Rechnungshof, dass eine “Frist von lediglich neun Arbeitstagen” eingeräumt wurde. Damit sei die übliche Frist “im vorliegenden Fall ohne nähere Begründung signifikant unterschritten” worden. Dem hielt das Innenministerium entgegen, dass man die Bestimmungen so schnell wie möglich benötige.

Rechtsexperten stießen sich in ihren Stellungnahmen außerdem daran, dass Bestimmungen zur Störung der öffentlichen Ordnung zu schwammig formuliert seien bzw. auf die Rechtsordnung von vor 25 Jahren zurückgingen, als es noch kein Sicherheitspolizeigesetz gab. So schrieb Susanne Reindl-Krauskopf vom Institut für Strafrecht und Kriminologie in Wien in ihrer Stellungnahme, dass die bisherige Verwaltungsstrafbestimmung “ein nach außen hin erkennbar unrechtsbehaftetes objektives Geschehen” verlangte, indem sich der Täter besonders rücksichtslos verhalte. Dies falle nun weg.

Besonders die Beispiele dazu würden Fragen aufwerfen: “So ist zweifelhaft, ob das Verstellen von Geschäftseingängen oder das ‘aufdringliche Nachgehen’ einer Person (ohne besondere Rücksichtslosigkeit oder Intention) eine Bestrafung rechtfertigt”, schrieb Reindl-Krauskopf. Sie empfahl außerdem, den “Begriff ‘entartet’, wie er in den Erläuterungen zu finden ist, selbst wenn er aus einer zitierten Literaturstelle stammt, aufgrund der historischen Belastung besser nicht in den Gesetzeserläuterungen Eingang” finden zu lassen.

(APA/Red)

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz: Inhalte, Neuregelungen und Kritik
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen