AA

Nötigung und Drohung: "Horror-Clowns" drohen strafrechtliche Konsequenzen

Das Strafrecht sieht durchaus Konsequenzen für die Clowns.
Das Strafrecht sieht durchaus Konsequenzen für die Clowns. ©AFP/Sujet
Tatbestand gegeben: "Horror-Clowns" sind nicht nur keine Spaßvögel, sondern müssen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund von Nötigung und gefährlicher Drohung rechnen.
Clowns in Wien gesichtet
Kettensägen und Baseballschläger

Darauf wies der Rechtsschutz-Unternehmen D.A.S. in einer Aussendung hin. “Wenn Menschen mit Waffen, Attrappen, Drohgebärden oder dem Vortäuschen von tatsächlichen Gewalthandlungen bewusst Angst gemacht wird, kann der Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt sein”, warnte D.A.S.-Vorstand Ingo Kaufmann.

Hier drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen, die nach dem persönlichen Einkommen berechnet werden. Darüber hinaus kann sich auch rasch der Tatbestand der Nötigung ergeben. “Dieser bedeutet, dass man einen anderen unter dem Druck von Gewalt oder gefährlicher Drohung zu etwas veranlasst, was er ohne diesen Druck nicht getan hätte”, so Kaufmann.

Horror-Clowns: Fahrlässige Körperverletzung möglich

Noch kritischer wird es, wenn es im Zuge des Horrortreibens zu Körperverletzungen kommt. “Eine fahrlässige Körperverletzung ist nicht unwahrscheinlich, wenn jemand absichtlich einen anderen Menschen so sehr erschreckt, dass dieser etwa sein Fahrrad verreißt oder beim Laufen stolpert”, erklärte Kaufmann.

Dieser Tatbestand ist nach dem Strafgesetzbuch mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen zu bestrafen. Falls “Horror-Clowns” ihre Aktionen filmen und danach ins Internet stellen, können davon Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen betroffen sein.

>> Mehr zum Thema: Das rät die Polizei in Sachen “Horror-Clowns”.

(APA)

  • VIENNA.AT
  • Wien
  • Nötigung und Drohung: "Horror-Clowns" drohen strafrechtliche Konsequenzen
  • Kommentare
    Kommentare
    Grund der Meldung
    • Werbung
    • Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
    • Persönliche Daten veröffentlicht
    Noch 1000 Zeichen