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Rauchen in Lokalen: Wirte dürsten nach Beratung

Mit 1. Juli heißt es: "Rauchen verboten" - zumindest teilweise.
Mit 1. Juli heißt es: "Rauchen verboten" - zumindest teilweise. ©Bilderbox
Mit 1. Juli endet die Übergangsfrist des Tabakgesetzes: In allen Lokalen mit über 50 m² Fläche darf man nur noch in abgetrennten Räumen rauchen. Beim Beratungstag der Wirtschaftskammer gingen die Emotionen hoch.
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In knapp drei Wochen ist es vorbei mit der Schonfrist: Die Übergangsfrist des Tabakgesetzes endet mit 1. Juli, und in allen Lokalen mit über 50 Quadratmetern Fläche darf das Rauchen dann nur noch in abgetrennten Räumen erlaubt werden. Viele Wirte haben bis dahin noch viel zu tun und einige Stolpersteine zu überwinden, wie ein Besuch bei einem Beratertag der Wiener Wirtschaftskammer zeigte. Bis zu 100 Gastronomen suchten Rat, das Fazit fiel durchwachsen aus. “Es gibt schon auch Problemfälle, wo man sagen muss: ‘Den vernünftigen Ausweg gibt es nicht'”, meinte Walter Freundsberger, Geschäftsführer der Gastronomie-Fachgruppe in der Wiener Wirtschaftskammer.

Manche Wirte hatten nur kurze Fragen und waren nach zwei Minuten wieder weg, mit anderen diskutierten die Fachmänner – Juristen, Wirtschafter und Techniker – eine halbe Stunde ohne zu einer Lösung zu kommen. “Es gibt halt Leute, die sind beratungsresistent”, zuckte einer der Experten gelassen mit den Schultern. Die Wirte reagieren bei der Veranstaltung mit Resignation, teilweise auch mit Wut: “Vom Fleck weg hätte ein generelles Rauchverbot gehört, damit es gerecht wäre”, herrscht einer von ihnen die Berater an. Mit stoischer Ruhe wiederholen diese gebetsmühlenartig die wichtigsten Grundregeln: “Eine Tür muss sein, in Fluchtrichtung aufschlagend” oder “Wenn Sie mehr als zweimal zum selben Delikt bestraft werden, dann kann man ihnen die Gewerbeberechtigung entziehen”.

Probleme, Probleme

In einigen Fällen würde die Einrichtung eines “Raucherkammerls” enorme Behördenwege mit sich bringen und Hunderttausende Euro kosten, fasste Freundsberger die verzwickte Situation zusammen. Ein Umbau sei nicht immer einfach, so dürfe beispielsweise eine Glaswand nicht irgendwo eingezogen werden: Trennt sie die Schank von den Fenstern ab, legt die Behörde wegen der Arbeitsstättenverordnung ein Veto ein. Die Vorschrift regelt die Sichtverbindung ins Freie und besagt laut Freundsberger, dass vom Arbeitsplatz des Gastronomiepersonals nur durch eine Glasfront nach draußen geblickt werden darf. Lösungen sind prinzipiell möglich – Oberlichten können eingebaut, die Schank versetzt oder die Bar zum Selbstbedienungsareal erklärt werden. Ob solche Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll und rentabel sind, ist aber fraglich, meinen die Berater.

Schwierig wird es auch, wenn die Belüftung wegen einer Raumtrennung umgebaut werden muss. Damit steht dem Wirt ein qualifiziertes Genehmigungsverfahren mit vielen Amtswegen, einer Dauer von bis zu vier Monaten und ungewissem Ausgang ins Haus. Alle betroffenen Behördenvertreter müssen gleichzeitig zu einem Lokalaugenschein in den Betrieb zusammentreffen. Auch die Anrainer, denen der Wirt nicht selten ein Dorn im Auge ist, müssen eingeladen werden und diskutieren mit.

Zählt ein Billardtisch als “Verabreichungsplatz”?

Hinzu kommt, dass manche Fragen auch die Experten nicht mit hundertprozentiger Sicherheit beantworten können, zum Beispiel wenn es darum geht, dass der Großteil der Verabreichungsplätze für Speisen und Getränke rauchfrei sein muss. “Weil es noch nicht ausjudiziert ist”, betonte Berater Andreas Rath bei der Veranstaltung der Wiener Wirtschaftskammer. “Zählt ein Billardtisch als Verabreichungsplatz, wenn ja, für wie viele Personen? Wir können dazu nur ‘Ja’ sagen, weil die Wirte dann auf der sicheren Seite sind”, fügte er hinzu. Einfacher fällt die Beurteilung der Platz-Frage an der Bar: Ein Meter Länge bedeutet einen “Lümmelplatz”.

Trotz einiger Härtefälle haben die Experten für manch stirnrunzelnden, besorgten Wirt eine erlösende Antworten parat: Muss außer dem Anbringen einer Türe oder dem Errichten einer Trennwand nichts verändert werden, ist nur ein Anzeigeverfahren nötig: Dabei genügt es, dem Amt mittels vorgefertigten Formulars das Bauvorhaben mitzuteilen, die Genehmigung erfolgt binnen zwei Monaten. Mit dem Umbau darf – auf eigenes Risiko – sofort begonnen werden und somit können Wirte auch noch jetzt, rechtzeitig vor dem 1. Juli, eine Raumtrennung durchführen, erklärte Freundsberger. Zusätzlich zu dem Formular muss der Plan eines befugten technischen Zeichners sowie ein statisches Unbedenklichkeits-Gutachten von der beauftragten Baufirma an die zuständige Bezirksstelle geschickt werden.

Nicht nur Nachteile für Wirten

Andere Betriebe müssen nicht einmal umbauen, sondern nur umstellen: Wenn man in einem Raum Sessel und Tische entfernt bzw. ergänzt, kann der Anspruch auf einen rauchfreien Hauptraum in einigen Fällen gänzlich ohne Behördengänge erfüllt werden, weiß Freundsberger. “Man muss nur wissen, wo der Bogen überspannt ist.” In einem riesigen Zimmer nur drei Tische zu platzieren und das kleine Nebenkammerl mit Sesseln vollzustopfen kommt einer Umgehung der Rechtsvorschrift gleich und bringt Strafen mit sich. Das Entscheidungskriterium: Die Sitzordnung muss Sinn ergeben.

Gute Nachrichten hat Unternehmensberater Peter Weißenlechner parat: Richtig angelegt, muss die Einführung eines Rauchverbots seiner Meinung nach keine Nachteile mit sich bringen. Wichtig ist eine gezielte Einführung der Regelung und eine Neupositionierung am Markt, so der Chef der Firma “comfit-consult”, die sich auf das Tabakgesetz spezialisiert hat. Themen wie Familien, gesunde Ernährung und Qualität beim Essen sollten mittels gezielten Marketings in den Mittelpunkt gestellt werden. So erhält ein Lokal ein neues Gesicht und kann bisher ungenutzte Zielgruppen erschließen, ist Weißenlechner überzeugt. Selbst das Rauchverbot könne – beispielsweise mittels Angeboten zum Abschied vom Glimmstängel oder dem Verteilen von Nikotin-Kaugummis – zum Thema gemacht werden. Das Um-Und-Auf sei an den jeweiligen Betrieb angepasste Kreativität.

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