05. Dezember 2008 16:52;  Akt: 05.12.2008 16:52

Villa- Verlosung in Kärnten laut Finanzamt rechtlich unproblematisch

Auf den ersten Blick klingt der Gedanke, eine millionenschwere Villa per Los zu verkaufen, aberwitzig, rein rechtlich spricht punkto Glücksspielgesetz allerdings nichts gegen diesen Gedanken. Laut den geltenden Bestimmungen gebe es keinerlei Hindernisse, sagte Harald Waiglein, Sprecher des Finanzministeriums, auf APA- Anfrage.  1 Kommentar
 
 
Dieses Glücksspiel zielt nicht auf eine gewerbsmäßige Tätigkeit ab." Bei der Verlosung des Kärntner Anwesens handle es sich um eine einmalige Lotterie und die sei unproblematisch.

Eine Konzession ist für das Vorhaben laut Waiglein daher nicht erforderlich. Die Haus- Verlosung entspreche im Grund genommen einer privaten Tombola, wie sie auch bei Bällen oder in Schulen durchgeführt werde. Die Höhe des Los- Preises, die mit 99 Euro so gar nicht den üblichen Kosten für Tickets entspricht, spiele dabei keine Rolle. Das 400 Quadratmeter große Haus wird im Internet verlost. Dies habe auf die Bewertung der Lotterie ebenfalls keinen Einfluss, betonte der Sprecher. Wichtig sei einzig das Ausschau- Halten nach einem gewerbliche Zweck bzw. einer etwaigen Wiederholung des Glücksspiels.

Ein Immobilienhändler beispielsweise, der seine Gebäude in monatlichen Abständen per Glücksspiel verkaufe, würde gegen die in Österreich geltenden Regelungen verstoßen, erklärte Waiglein. Bei der Familie aus Kärnten handle es sich derzeit um ein Einzelvorhaben. Sollten die jetzigen Besitzer der Villa unter Umständen in einigen Jahren erneut ein Anwesen auf diesem Weg an den Mann bringen wollen, könnte es Strafen geben.

Grundsätzlich müsse man sich in so einem Fall dann aber die Umstände ansehen und entscheiden, ob es gewerbliche Absichten geben, urteilte Waiglein. Sollte man zu diesem Schluss kommen, seien Strafen wegen Verletzung der Glücksspielgesetze möglich. Auch Steuerforderungen wegen der Verlosung seien dann denkbar.

Die Los- Käufer selbst bleiben in jedem Fall von diesen Steuerforderungen verschont. Der Erwerb des Loses sei steuerfrei, da es sich um einen ganz gewöhnlichen Preis handle, erläutere der Sprecher. Die jetzigen Villen- Inhaber sollten sich über diese Abgaben allerdings bereits jetzt Gedanken machen, denn diese müssen bis auf bestimmte Ausnahmen für den gesamten Gewinn bezahlt werden.

Wird das Luxusanwesen nach Ablauf einer bestimmten Frist verlost, werden keine Steuern fällig, so Waiglein. Dies sei dann der Fall, wenn sich das Gebäude als Immobilie mindestens zehn Jahre im Besitz der Familie befinde, bei bestimmten Investitionen und Förderungen verlängere sich der Zeitraum auf bis zu 15 Jahre. Genannt wird diese Zeitspanne Spekulationsfrist. Diese ist erheblich niedriger, wenn die Besitzer die Villa als Eigenheim selbst bewohnt haben und es sich dabei um die Hauptniederlassung handelt. Nach zwei Jahren kann das Gebäude dann schon ohne Steuern auf den Veräußerungsgewinn verlost werden.



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So kanns nicht sein!
Was immer der Sprecher vom Finanzministerium hier von sich gibt, so einfach kann's wohl nicht sein. Diesfalls wäre es nämlich möglich, die Grunderwerbsteuer von 3,5 % und die Grundbuchseintragungsgebühr von 1 % zu umgehen bzw. extrem niedrig zu halten. Zu schön, um wahr zu sein!
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