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Nach Klage: Kündigung wegen Gesichtsschleier keine Diskriminierung

Der Klage einer muslimischen Angestellten wurden zum Teil nicht statt gegeben
Der Klage einer muslimischen Angestellten wurden zum Teil nicht statt gegeben ©APA
Der Oberste Gerichtshof (OGH) urteilte im Fall einer muslimische Notariatsangestellte, die eine Kündigung aufgrund ihres Gesichtsschleiers ausgesprochen bekam. Die Muslima hatte ihren Arbeitgeber geklagt.

Ein unverhülltes Gesicht ist als “unbestrittene Grundregel” der Kommunikation in Österreich anzusehen, weswegen die Kündigung keine Diskriminierung darstellt – so der OGH. Die Frau bekam aber zum Teil Recht, weil sie generell wegen ihres religiösen Kleidungsstils benachteiligt worden war.

Muslimische Angestellte wegen Schleier gekündigt

Die Frau hatte in der Kanzlei stets ein islamisches Kopftuch – laut OGH ein Hijab – sowie einen Über-Mantel (Abaya) getragen. Im Verfahren klagte sie, dass sie deswegen bei der Zuteilung von Arbeitsaufgaben benachteiligt worden sei und dass ihr Chef gegen Ende des Arbeitsverhältnisses auch “diskriminierende Bemerkungen” wie etwa “Dauerexperiment ethnischer Kleidung” oder “Vermummung” gemacht habe. Als sie bekannt gab, in Zukunft auch einen Gesichtsschleier tragen zu wollen, wurde sie gekündigt und klagte in der Folge wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz.

Klage wegen Diskriminierung

Das wies das Erstgericht ab, das Berufungsgericht sah eine Diskriminierung aus Religionsgründen, ortete aber Klärungsbedarf und hob das Urteil auf. Das wiederum hob nun der OGH auf und entschied, wie auf der Gerichtshomepage veröffentlicht wurde: Dass sie wegen ihrer religiösen Gewandung gegenüber Kolleginnen “bei der Zuweisung von Aufgaben” benachteiligt wurde, war sehr wohl eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz, noch dazu “bestärkt durch abfällige Äußerungen des Beklagten über die religiöse Kleidung der Klägerin”. Dafür wurden der Frau 1.200 Euro zugesprochen.

“Verschleierung des Gesichts beeinträchtigt Kommunikation und Interaktion”

Den Rest der von insgesamt begehrten Entschädigung in der Höhe von 7.000 Euro verwehrte der OGH aber. Im Gleichbehandlungsgesetz gebe es auch Ausnahmetatbestände, und ein solcher liege hier vor. Es sei davon auszugehen, “dass die Verschleierung des Gesichts einer Notariatsangestellten die Kommunikation und Interaktion mit dem Arbeitgeber, den Mitarbeitern, Parteien und Klienten beeinträchtigt”. In Österreich gehöre es “zu den unbestrittenen Grundregeln der Kommunikation, das Gesicht unverhüllt zu lassen”. Dass die Klägerin überlegt habe, den Schleier zwischendurch abzunehmen, um ihn dann wieder aufzusetzen, erachtet der OGH nicht für ausreichend. Sie habe sich vielmehr “beharrlich” geweigert, der Weisung ihres Arbeitgebers nachzukommen.

(APA/Red.)

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