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Mordprozess neu aufgerollt – am dritten Juli werden Karten neu gemischt

Rechtsanwalt Franz Josef Giesinger
Rechtsanwalt Franz Josef Giesinger ©VOL.AT/Eckert
Ob Verurteilter ein Mörder ist und dafür 18 Jahre hinter Gitter muss, ist nach Urteilsaufhebung durch OGH offen.
Verfahrensfehler
Familiendrama vor Gericht

von Christiane Eckert/VOL.AT

Im Jänner wurde ein 47-jähriger Ehemann nach mehreren wuchtigen Messerstichen gegen seine Frau zu 18 Jahren Haft verurteilt. Das Opfer starb. Der Schwurgerichtshof in Feldkirch sah es als erwiesen an, dass der Mann seine Frau ermordete. Für Verteidiger Franz Josef Giesinger war klar, dass es sich um Totschlag handelte. „Das emotionale Explodieren eines sonst sanften Menschen ist geradezu lehrbuchhaft“, erklärte damals der Anwalt. Im Falle von Totschlag hätte die Strafe fünf bis zehn Jahre betragen. So wurde der Angeklagte allerdings wegen Mordes zu 18 Jahren unbedingter Haft verurteilt.

Bekämpft und gewonnen

Giesinger bekämpfte das Urteil und bekam nun vom OGH Recht. „Von mir beantragte Zeugen wurden im Verfahren nicht gehört“, liest der Verteidiger zwischen den Zeilen des Urteils. Daneben ist aber explizit ausgeführt, dass polizeiliche Aussagen, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren, auch nicht den Geschworenen bei der Urteilsfindung hätten vorliegen dürfen. Ist dies der Fall, kann dies ein Urteil zu Sturz bringen. Das hat es jetzt getan und bald wird ein neues Schwurgericht angesichts der Causa tagen. Dann kann der bislang Unbescholtene erneut hoffen, eine mildere Strafe zu bekommen.

©Rechtsanwalt Franz Josef Giesinger

Drei Tage anberaumt

Für den Prozess, bei dem es entsprechend der Anklage wieder um den Vorwurf „Mord“ geht, wurde der dritte Juli als Prozessbeginn angesetzt. Weiter geht es am fünften und sogar der sechste Juli wurde als Reservetag ins Auge gefasst. Dauern soll das Verfahren jeweils von neun bis 18 Uhr. Dieses Mal wird Richter Martin Mitteregger den Vorsitz des Schwurgerichts führen. Auch die zwei Beisitzer und die Geschworenen werden „neu“ sein. In der selben Causa dürfen niemals die gleichen Entscheidungsträger tätig werden, das ist ein Grundprinzip des Strafverfahrens.

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