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Kein Kinderspielplatz: 25.000 Euro Abgabe

©Symbolbild/Bilderbox
Wohnanlagenbetreiber muss keine Spielflächen errichten, aber dennoch eine Ausgleichsabgabe zahlen, entschied Landesverwaltungsrichter.

Der Betreiber einer Wohnanlage in Feldkirch hat die Errichtung eines Kinderspielplatzes eingeplant. Dennoch wurde er erstaunlicherweise dazu verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe für fehlende Kinderspielplätze zu bezahlen. Die vorgeschriebene Zahlung für insgesamt 19 Wohnungen beträgt 25.460 Euro.

Der Beschwerde gegen den diesbezüglichen Bescheid der Stadt Feldkirch wurde jetzt am Landesverwaltungsgericht in Bregenz keine Folge gegeben. Die Entscheidung könnte mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden.

Nach dem Vorarlberger Baugesetz besteht grundsätzlich die Verpflichtung für einen Kinderspielplatz bei einer Wohnanlage mit zumindest vier Wohnungen. Davon kann abgesehen werden, wenn im Umkreis von 500 Metern ein öffentlicher Kinderspielplatz besteht. Dann wird aber eine Ausgleichsabgabe zur Mitfinanzierung öffentlicher Spielplätze fällig.

Ein solcher findet sich 180 Meter von der Feldkircher Wohnanlage entfernt. Die Ausnahmebestimmung im Baugesetz wurde in Feldkirch damit rechtmäßig zur Anwendung gebracht, meint Richter Otto-Imre Pathy.

Bevorzugung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausnahmebestimmung im Baugesetz teilt der Bregenzer Richter nicht. So sei es nicht unzulässig, mit der Vorschrift die Errichtung öffentlicher Spielflächen gegenüber privaten zu bevorzugen.

Der Bauträger argumentierte, in keiner anderen Vorarlberger Gemeinde werde eine Ausgleichsabgabe vorgeschrieben, wenn Spielflächen nicht erstellt werden müssen. Es könne doch nicht sein, dass man bestraft werde, obwohl man der grundsätzlichen Verpflichtung nachkommen und einen Spielplatz bei der Wohnanlage errichten wolle. Bestraft werden dürfe doch nur, wer keinen Spielplatz baue.

Wäre diese Auffassung richtig, „dann hätte der Gesetzgeber dies deutlicher zum Ausdruck gebracht und festgelegt, dass die Ausgleichsabgabe für Wohnungen eingehoben wird, für die eine Spielfläche nicht geschaffen wird“, erläuterte Richter Pathy. Nach dem Wortlaut des Baugesetzes müsse die Gemeinde jedoch eine Ausgleichsabgabe für jede Wohnung einheben, für die nach Ansicht der Baubehörde „eine Spielfläche nicht geschaffen werden muss“.

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