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Kartnig-Strafe reduziert - 15 Monate unbedingt

Der Ex-Vereinsboss wirkte vor Gericht angeschlagen
Der Ex-Vereinsboss wirkte vor Gericht angeschlagen
Bei der Berufungsverhandlung am Mittwoch am Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien ist die Strafe für Ex-Sturm-Präsident Hannes Kartnig reduziert worden, ein Teil des Verfahrens muss aber wiederholt werden. Die unbedingte Haft für Kartnig wurde von fünf Jahren auf 15 Monate, die Geldstrafe von 6,6 auf 5,5 Millionen Euro herabgesetzt.

Die Schuldsprüche wurden in Kartnigs Fall durchwegs bestätigt, die Strafe aber herabgesetzt. In erster Linie wegen der langen Verfahrensdauer, was auch bei drei weiteren Angeklagten zu verminderten Strafen geführt hat. Aufgehoben wurde allerdings auch der Freispruch wegen schweren Betrugs im Falle der Zahlungen an den steirischen Fußballverband und die Bundesliga. Weil Kartnig und der Klubsekretär falsche Angaben über die Einnahmen bei den Spielen gemacht haben sollen, müssen sie sich erneut in Graz vor Gericht verantworten, die Strafen könnten sich dadurch wieder erhöhen.

Warten auf endgültige Strafen

Ebenfalls wiederholt werden muss ein Teil des Finanzstrafverfahrens, was teilweise Kartnig, in erster Linie aber den früheren Vizepräsidenten, den Buchhalter und ein weiteres Mitglied des ehemaligen Vorstandes betrifft. Erst wenn dieses zweite – allerdings wesentlich weniger aufwendige Verfahren im Fall des SK Sturm – beendet ist, stehen die endgültigen Strafen fest.

Die Strafen des Pensionsversicherers des Vereins und des ehemaligen Sportdirektors Heinz Schilcher (Geldstrafe von 1,9 Millionen Euro) bleiben, zwei weitere wurden auch bestätigt, könnten aber durch die teilweise Neuverhandlung noch hinaufgesetzt werden.

Keine Erklärung von Kartnig

Hannes Kartnig war auch von der Berufungsverhandlung ziemlich mitgenommen, wenn er auch etwas entspannter wirkte als in der Früh. Er wollte aber nach dem Urteil keine Erklärung abgeben, sondern verwies auf seine Anwälte. Im ersten Urteil hatte es noch geheißen, dass eine Fußfessel für Kartnig nicht in Frage käme, der OGH nahm darauf keinen Bezug.

(APA)

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