“Dem Antrag der FPÖ auf Einstweilige Verfügung wurde in zweiter Instanz stattgegeben. Wir haben darauf einen außerordentlichen Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof eingebracht”, erklärte Rosenthal. “Der Richter im Zivilprozess hat aber den Spruch des OGH nicht abgewartet, sondern trotzdem geurteilt.” Gegen das Urteil werde man darum nur berufen, wenn binnen der vierwöchigen Einspruchsfrist noch keine Entscheidung des OGH vorliegt – oder dieser sich nicht dem Urteil der beiden Erstgerichte anschließt. Soll heißen: Bleibt der Einspruch gegen die Einstweiligen Verfügungen auch in letzter Instanz ohne Erfolg, wird sich Schnell geschlagen geben.
Parteiname im Vorfeld abgeklärt
“Es ist abstrus. Jeder Jurist hat uns im Vorfeld versichert, dass unser Parteiname passt”, sagte Schnell dann selbst zur APA. Wenn seine FPS die Bezeichnung “Freiheitlich” nicht im Namen tragen darf, dürfte sich die FPÖ auch nicht als “soziale Heimatpartei” bezeichnen. Er wolle aber die Entscheidung des Obersten Gerichtshof abwarten. Schnell hält es für möglich, dass das noch Ende Oktober oder Anfang November passiert.
Bezeichnung „Freiheitliche“ untersagt
Das nach Ende des Zivilprozesses am 8. Oktober schriftlich ergangene Urteil untersagt es der FPS, die Bezeichnung “Freiheitliche” oder ähnliche Bezeichnungen als Namen oder Namensbestandteil zu verwenden. Seit der bereits Ende Juli erwirkten Einstweiligen Verfügung heißt Schnells neue Partei nicht mehr “Die Freiheitlichen in Salzburg” sondern firmiert unter “Freie Partei Salzburg” – jeweils mit dem Zusatz “Liste Karl Schnell”.
(APA)