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Gesetzeswidrige Klauseln in Maturareise-Verträgen

Die Schule hat zwar erst vor wenigen Wochen wieder begonnen, viele dürften allerdings schon jetzt dem krönenden Abschluss ihres Schuljahres entgegenfiebern: der Maturareise.

Bei der Buchung sollte man Vorsicht walten lassen, wie die Arbeiterkammer bei vier Angeboten nachwies: Im besten Vertrag fanden sich zwei unrechtmäßige Bestimmungen, im schlimmsten gab es gleich 21 gesetzwidrige Klauseln.

Von insgesamt 37 beanstandeten Punkten waren unzulässige Zahlungsvereinbarungen, eingeschränkte Gewährleistung sowie zu hohe Stornogebühren die häufigsten Fallen. Laut AK verstoßen die kritisierten Passagen gegen das Konsumentenschutzgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und reiserechtliche Vorschriften, etwa die Reisebürosicherungs-Verordnung.

Ein Veranstalter verlangte 20 Prozent Anzahlung bei der Buchung rund eineinhalb Monate vor Reiseantritt. Seine Insolvenzsicherung deckte jedoch nur eine zehnprozentige Anzahlung ab. Außerdem wurden Restzahlungen oder die Begleichung der Restsumme zu früh verlangt.

Laut AK dürften bei der Buchung maximal zehn oder 20 Prozent Akkonto verlangt werden. Die Restzahlung ist erst zu leisten, wenn die Reiseunterlagen ausgehändigt werden, und das erst 14 Tage vor Reisebeginn.

Die Gewährleistung für Maturareisen darf in den Verträgen nicht eingeschränkt werden. So ist es laut Konsumentenschutzgesetz unzulässig, wenn diese etwa bei Waldbränden beschränkt wird.

In den Geschäftsbedingungen steht laut AK-Kontrolle oft, dass bei Nichterscheinen zum Reiseantritt („no show“) 100 Prozent Stornogebühren zu zahlen sind. Der Unternehmer muss sich nach dem ABGB aber immer anrechnen lassen, was er sich erspart, wenn die Reise nicht angetreten wird.

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